Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 1

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Die FIS-Regel 1 lautet folgendermaßen:

„Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.“

Der Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit (POE) beinhaltet in den §§ 2 und 3 grundsätzlich dieselben Regeln, spricht aber vor allem auf die Wahl der Ausrüstung und die Berücksichtigung der Fähigkeiten bei der Wahl der Skipiste an.

Beispielsweise stießen bei einem Skiunfall zwei Skifahrer frontal zusammen, wobei der Kläger unbestimmten Grades verletzt wurde. Dieser begehrte ca € 6.600 an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden. Aufgrund von Mitverschulden des Klägers (beide verletzten ua die FIS-Regel 1) wurde eine 50:50-Schadensteilung vorgenommen.

Laut OGH handelt es sich bei der FIS-Regel 1 um das allgemeine gegenseitige Rücksichtnahmegebot. Daraus ergibt sich eine Skifahrer und Snowboarder treffende Eigenverantwortlichkeit. Skifahrer und Snowboarder sind daher stets verpflichtet, auf den Pistenverkehr zu achten - das gilt auch für "entgegenkommenden Verkehr" bei Pisteneinmündungen.

Die Auslegung der FIS-Regel Nr. 1 darf allerdings nicht so weit gehen, dass das Skifahren unmöglich gemacht wird. Ein Skifahrer hat daher die oberhalb gelegene Piste so lange nicht zu beachten, als er sie nicht quert. Bei weit ausladenden Bögen mit dazwischen gelegenen Schrägabfahrten handelt es sich auch nicht um eine Querung der Piste, sodass auf sich oberhalb befindliche Skifahrer ebenfalls nicht vorrangig geachtet werden muss.

Herangezogene OGH-Entscheidungen: 1 Ob 16/12b, 6 Ob 149/97y.

Lesen Sie hier FIS-Regel 2

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Rechtsanwalt

Mag. Josef Kunzenmann

www.kunzenmann.at



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