Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 3

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Die dritte FIS-Regel lautet:

3. Wahl der Fahrspur

„Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.“

Im Rahmen dieser Regel ist auch die Fahrgeschwindigkeit miteinzubeziehen. In der absoluten Mehrheit der Fälle hat der vordere, langsamere Skifahrer Vorrang gegenüber dem hinteren, schnelleren Skifahrer. Dies bezieht sich in erster Linie auf das abwärts gerichtete Fahren.

Bei Auswahl einer ungewöhnlichen Fahrlinie, z. B. bergauf in Richtung anderer abfahrender Skifahrer, hat der Skifahrer zusätzlich die von oben kommenden (und damit im Nachrang stehenden) Skifahrer und deren Fahrlinien zu beobachten: Ihn trifft in dieser Hinsicht eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht zwecks Kollisionsvermeidung. Hier liegt auch ein Zusammenhang zur FIS-Regel 5 vor, die in einem weiteren Rechtstipp erläutert werden wird.

Eine Skifahrerin (A) fuhr in einem Linksschwung abwärts, während ein Skifahrer mit Carvingskiern (B) in einem Rechtsschwung leicht hangaufwärts fuhr. B hatte A schon im Vorfeld wahrgenommen. Es kam zur Kollision, die durch A nicht zu vermeiden gewesen wäre, durch B allerdings schon, wenn er A weiter beobachtet und von ihr Abstand genommen hätte, oder hangabwärts weitergefahren wäre.

Der OGH verbindet das Aufwärtsfahren auf einer Skipiste mit der Verpflichtung erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen. Nach einem langen Schwung der bergauf entgegen der Fahrtrichtung der abfahrenden Schifahrer führt, hat dieser Schifahrer besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen, um eine Kollision mit dem talwärts fahrenden - oberen - benachrangten Schifahrer zu verhindern, welcher mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihm fahrenden Schifahrers nicht rechnen muss. Den Hang aufwärts fahrenden Schifahrer traf daher das Alleinverschulden.

Fundstellen: 1Ob 219/05w, 1 Ob 340/99b

Lesen Sie hier FIS-Regel 4

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Rechtsanwalt

Mag. Josef Kunzenmann

www.kunzenmann.at



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