Skurrile Urteile: Affenbiss im Urlaub rechtfertigt keine Entschädigung

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Die Sommerferien stehen unmittelbar bevor oder haben in dem ein oder anderen Bundesland schon begonnen. Es herrscht Hochsaison in der Tourismusbrache – und auch im Beschwerde-Management der Reise-Veranstalter. Über einige Fälle haben auch Gerichte zu entscheiden. Zum Beispiel über den Fall eines Urlaubers, der im Kenia-Urlaub von einem Affen gebissen wurde (AG Köln, Urteil vom 18.11.2010 - 138 C 379/10).


Der Fall:

Der Kläger reiste nach Mombasa. In der Hotelanlage lebten auch wilde Affen. Im Rahmen einer Informations-Veranstaltung zu Beginn der Reise empfahl die Reiseleitung, den Affen kein Essen zu geben. Des Weiteren wies das Hotelpersonal mit einem Schild auf die Affen hin. Darauf stand folgender Hinweis: “Don´t feed the monkeys. If you do, you´ll see." Zudem bat die Hotelleitung mit einem Schild die Gäste, kein Essen aus dem Speisesaal mitzunehmen.

Der Kläger nahm allerdings vom Frühstück eine Banane mit, um sie auf dem Zimmer zu verzehren. Auf dem Weg vom Speisesaal ins Zimmer sprang ihn ein Affe an, um das Obst zu erkämpfen. Das Tier verbiss sich im rechten Zeigefinger. Die Bisswunde schmerzte stark, war rot und geschwollen. Außerdem war der Finger in der Bewegung eingeschränkt. Deshalb suchte der Kläger die Hotelklinik auf. Dort versorgte das medizinische Personal die Wunde und impfte den Kläger mehrmals gegen Tollwut.

Der Kläger gab an, aufgrund der Schmerzen und enormen Schwellung des Zeigefingers drei Tage lang auf dem Zimmer verbracht zu haben. Außerdem habe er aufgrund des Affenangriffs noch Wochen danach Schmerzen und Probleme im Alltag gehabt. Er war deshalb noch lange nach dem Urlaub auf Medikamente angewiesen und suchte einen Heilpraktiker auf.


Forderung des Klägers:

Vom Reiseveranstalter forderte er die Erstattung des Reisepreises für die Zeit, die er krankheitsbedingt auf dem Zimmer verbrachte, sowie anteilig für die restlichen Urlaubstage. Außerdem forderte er ein Schmerzensgeld und die Erstattung der Anwaltskosten.


Argumentation des Reise-Veranstalters:

Der Reiseveranstalter verwies jedoch auf die Informations-Veranstaltung sowie die Hinweisschilder. Diese würden ausreichend auf Gefahren durch Affen aufmerksam machen. Zudem habe der Kläger Essen aus dem Speisesaal mitgenommen, obwohl dies verboten war. Dies schürte den Vorfall.


Urteil des AG Köln:

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Die Argumentation: Der Affenbiss fällt unter das allgemeine Lebensrisiko. Außerdem hätte der Kläger die Gefahren erkennen können. Der Reiseveranstalter sowie das Hotel haben hier für keine weiteren Schutzmaßnahmen zu sorgen.


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Stichworte: Verbraucherrecht, Reiserecht

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