Solar Sprint Festzins/UDI-Beratungsgesellschaft: Anleger werden unter Druck gesetzt

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„Sichern Sie sich jetzt noch schnell attraktive Sonnenzinsen…“

Mit diesem Werbeslogan wurden Anleger von der UDI-Beratungsgesellschaft, Nürnberg, angeschrieben. Diese hat Kunden Nachrangdarlehen der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG mit einer schrittweise steigenden Verzinsung von 4 % bis zu 5 % p. a. angeboten. Es würden hiermit viele private Photovoltaikdachanlagen in Deutschland finanziert. Hiermit unterstütze man den Ausbau der erneuerbaren Energien.

Anleger dieser Gesellschaften haben nun unschöne Post in ihrem Briefkasten vorgefunden.

Ihnen wird ohne Vorlage belastbarer Unterlagen mitgeteilt, dass sich die Rückzahlung der Nachrangdarlehen verzögere, da ihrerseits die Projektgesellschaften, welchen ebenfalls aus den Anlegergeldern Nachrangdarlehen gewährt worden sind, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien und daher keine Zahlungen leisten könnten. Es ist von einer Verschiebung der Auszahlungen um mehrere Jahre die Rede. Zudem werden diese nur zum Teil erfolgen.

Unterzeichner des Schreibens ist Stefan Keller, der Geschäftsführer der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG, der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG und der UDI GmbH ist und auch als Geschäftsführer der te Verwaltungs GmbH tätig ist. Zudem führt er dem Vernehmen nach auch die Geschäfte der Projektgesellschaften.

Diese te Verwaltungs GmbH bietet nun den geschockten Anlegern zwei Optionen an.

Variante 1 sieht vor, dass der Anleger 50 % seiner Zeichnungssumme in Raten erhalte und einen Restanspruch gegen die Emittentin in der Folge noch geltend machen können soll. Variante 2 sieht vor, dass die te Verwaltungs GmbH dem Anleger 60 % der Zeichnungssumme in mehreren Raten zahlt und hierfür der Anleger sämtliche Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen mit Ausnahme der „Nachbesserungschance“ in Variante 1 überträgt.

Dieses Kaufangebot ist bis 13.05.2019 befristet.

Betroffene Anleger sollten sich gut überlegen, ob sie eines dieser beiden Angebote annehmen sollen. Unklar ist bereits, ob die te Verwaltungs GmbH wirtschaftlich in der Lage sein wird die versprochenen Zahlungen zu leisten. Weder kann ausgeschlossen werden, dass es sich um ein tragfähiges Angebot handelt, noch, dass hier der Versuch gestartet wird, Anleger mit niedrigen Zahlungen abzuspeisen und sie unter zeitlichem Druck zu übervorteilen.

Verunsicherte Anleger haben Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, bereits berichtet, dass ihnen in den vor Abschluss der Darlehen geführten Gesprächen weder über die Anlageform des Nachrangdarlehens korrekt erklärt worden ist noch sie auf Risiken dieser Anlageform zutreffend hingewiesen worden sind.

Nachrangdarlehen stellen eine hochriskante Geldanlage dar und sind ungeeignet für sicherheitsorientierte Anleger. Dennoch werden solche Nachrangdarlehen nicht selten Anlegern angeboten, die eine solche Anlageform bis dato nicht kannten und sich mangels hinreichender Aufklärung der Risiken einer solchen Geldanlage nicht bewusst sind. Häufig werden Anlegern die umfangreichen Verkaufsprospekte nicht oder nur sehr kurzfristig vor der Unterschrift unter die den Vertrag zur Verfügung gestellt, sodass sie keine Zeit haben, sich mit dieser Unterlage ausreichend zu befassen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Verkaufsprospekt zur Aufklärung des Anlegers ausreichend sein, wenn er rechtzeitig übergeben wird und den Anleger korrekt aufklärt. Auch im Beratungsgespräch muss der Anleger korrekt und umfassend über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufgeklärt werden. Dies passiert regelmäßig nicht, da es andernfalls in vielen Fällen nicht zum Geschäftsabschluss kommen würde und der Vermittler keine Provision erhielte.

Gerade vorliegend ist es nicht nur der Anleger, der ein Nachrangdarlehen vergibt. Das von ihm zur Verfügung gestellte Kapital wird seinerseits wiederum als Nachrangdarlehen ausgereicht. Insofern droht sich das Verlustrisiko zu potenzieren. Denn Nachranggläubiger werden erst nach den „normalen“ Gläubigern bedient. Es droht oftmals der Totalverlust.

Anleger sollten sich über ihre Rechte von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt aufklären lassen. Hierbei sollten sie u. a. auch prüfen lassen, ob Erfolgsaussichten für eine Inanspruchnahme der UDI GmbH bzw. der Vermittler im Einzelfall bestehen, ob ein Vorgehen gegen die jeweilige Emittentin sinnvoll erscheint und wie man sich zu dem Angebot der te Verwaltungs GmbH verhalten soll.

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein (Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg) ist seit 15 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. 

Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z. B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, Mittelstandsanleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. 

Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Immobilien- und des Erbrechts tätig.



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