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Solaranlage ist ein eigener Gewerbebetrieb

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anwalt.de-Redaktion

Photovoltaikanlagen sind beliebt. Neben dem Gefühl, mit erneuerbaren Energien etwas für die Umwelt zu tun, lässt sich damit auch Geld verdienen. Zu Beginn steht aber die teure Anschaffung der Anlage. Ob ein Gewerbetreibender diese Kosten sofort mit Gewinnen aus etwaigen anderen Betrieben verrechnen kann, kommt auf die Art seiner Gewerbebetriebe an.

Ein einheitlicher Gewerbebetrieb

Grundsätzlich unterliegt jedes einzelne Gewerbe, dazu zählt auch eine Photovoltaikanlage, selbstständig der Gewerbesteuer. Ein Unternehmer erhält also mehrere unabhängige Steuerbescheide für verschiedene gewerbliche Betätigungen.

Unmittelbar verrechnet werden können Gewinne und Verluste verschiedener Betriebe nur dann, wenn es sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handelt. Anderenfalls können die Kosten nur als sogenannter Verlustvortrag geführt und mit späteren Gewinnen aus der Photovoltaikanlage selbst verrechnet werden.

Kein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt z. B. dann vor, wenn der Strom zwar auf dem Dach des Unternehmens erzeugt, aber dann vollständig an den örtlichen Energieversorger abgegeben wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Einzelhändlers mit einer Photovoltaikanlage entschieden. Letztlich soll es aber immer auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommen.

Kriterien des Bundesfinanzhofs

Was der Steuerpflichtige selbst will, spielt nur eine untergeordnete Rolle. Objektive Merkmale sollen entscheiden. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt danach bei gleichartigen Tätigkeiten vor, z. B. wenn verschiedene Arten der Stromgewinnung praktiziert werden. Gleiches gilt auch, wenn sich die Betriebe unmittelbar ergänzen, z. B. wenn der Strom nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist, sondern unmittelbar in einem der Betriebe wieder verbraucht würde.

Die räumliche Nähe allein, also wenn die Solarzellen nur direkt auf dem Dach eines anderen Gewerbebetriebes angebracht sind, schafft hingegen noch keinen einheitlichen Betrieb. Auch die gemeinsame Verwaltung oder die Aufstellung nur einer einheitlichen Bilanz soll nicht entscheidend sein. Dabei handelt es sich nämlich nur um praktische Vereinfachungen für den Unternehmer, die aber keine Steuervorteile mit sich bringen sollen.

(BFH, Urteil vom 24.10.2012, Az.: X R 36/10)

Steuerberater.net-Tipp:

Für Privatpersonen und Personengesellschaften gibt es in § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) einen Freibetrag in Höhe von aktuell 24.500 Euro. Für Solaranlagen allein ist daher oft keine Gewerbesteuer zu zahlen.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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