Sollte man während der Trennung vom Ehegatten viel oder wenig arbeiten?

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Wenn sich Ehegatten voneinander trennen, kann der/die finanziell Schwächere von dem/der anderen bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses den sogenannten Trennungsunterhalt fordern.

Dabei wird zunächst der eheprägende Bedarf ermittelt, welcher sich aus der Summe der Einkommen beider Ehepartner zusammensetzt. Dann wird durch zwei geteilt. Die Hälfte beider Monatseinkommen stellt nun den Bedarf dar. Sofern nur der/die Pflichtige arbeitete, erhält der/die Berechtigte nur 3/7 des Einkommens des Pflichtigen, da diesem/r ein Erwerbstätigenbonus zugesprochen wird.

Nun kommt es vor, dass der/die grundsätzlich Berechtigte innerhalb der Trennungszeit überlegt, mehr zu arbeiten bzw. eine Erwerbstätigkeit zu beginnen. Hierbei ist jedoch besondere Vorsicht geboten!

Die wichtigsten familienrechtlichen möglichen Konsequenzen sollen hier einmal überblicksartig dargestellt werden:

1. Es könnte sein, dass, sofern Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, der betreuende Teil nach der Scheidung einen Betreuungsunterhalt geltend machen möchte. Dieser würde versagt, wenn man ja selber gezeigt hat, dass man trotz kleiner Kinder in der Trennungszeit arbeiten gehen konnte.

2. Sollte sich im Rahmen des nachehelichen Unterhalts ergeben, dass der/die Pflichtige nicht alle Berechtigten voll mit Unterhalt versorgen kann (Mangelfall), weil nicht genug Geld vorhanden ist, dann kommt es darauf an, wer vor wem mit Unterhalt bedient werden muss. Sofern ein Betreuungsunterhalt aber nun aus den unter 1 genannten Gründen versagt würde, käme nur noch Aufstockungsunterhalt in Betracht. Da Letzterer jedoch in Rang 3, der Betreuungsunterhalt aber in Rang 2 steht, könnte dies über den Gelderhalt entscheiden.

3. Wenn einer/e wegen der Ehe und Kindern vor der Ehe seine Erwerbstätigkeit beendet bzw. stark reduziert und so auf Karriere verzichtet hat, dem wird dies als sogenannter ehebedingter Nachteil ausgeglichen. Sollte nun an die alte Karriere innerhalb der Ehezeit angeknüpft werden, so entfiele gegebenenfalls dieser ehebedingte Nachteil im Rahmen des nachehelichen Unterhalts, was sich betragsmäßig bis zum Renteneintritt erheblich auswirken kann.

4. Sofern der/die Berechtigte von selbst seine Erwerbstätigkeit steigert bzw. aufnimmt, kann er/sie sich nicht mehr so erfolgreich gegen die Annahme einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit wehren.

Insgesamt sollten Sie sich vor übereifriger Aufnahme oder Steigerung Ihrer Tätigkeit von einem(r) Anwalt/In diesbezüglich beraten lassen.


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