Solo-Selbstständige: Keine Beitragspflicht zur Soka Bau

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom  01.08.2017 Az.: 9 AZB 45/17 entscheiden das Soloselbstständige im Baugewerbe keine Mindestbeiträge an die Sozialkasse Bau (Soka Bau) zahlen müssen.


In dem zu entscheidenden Verfahren hat die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK BAU) geklagt. Sie verlangte vom einem "Betrieb", der keine Arbeitnehmer beschäftigte die Zahlung der Ausbildungskostenumlage in Höhe von 450,00 Euro für die Monate April bis September 2015.


Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss ausdrücklich erklärt das für eine Beitragspflicht zunächst die Voraussetzung eines Arbeitgeber erfüllt sein müssen. Für das Bundesarbeitsgericht liegt ein Arbeitsgerber dann vor, wenn er mindestens einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmer ähnliche Person im Sinne von § 5 ArbGG beschäftigt (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10).


Diese Voraussetzung liegt bei einen Soloselbstständigen gerade nicht vor, da er keine Arbeitnehmer beschäftigt. Somit handelt es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht beim Soloselbstständigen nicht um einen Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.


Der Soloselbstständige Betrieb ist somit nicht verpflichtet die jährliche Mindestbeiträge zum Ausbildungsverfahren an die Sozialkasse Bau (Soka Bau) zu zahlen.


Aufgrund dessen, dass das Bundesarbeitsgericht mit dem vorliegenden Beschluss die Arbeitgebereigenschaft verneint hat und Soloselbstständige nicht als Arbeitsgeber angesehen werden, geht damit auch einher, dass für Klagen der arbeitsgerichtliche Rechtsweg nicht möglich ist. Bei solchen Streitigkeiten seien ausschließlich die Zivilgerichte, also das Amtsgericht  zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb ansässig ist.


Das Bundesarbeitsgericht hatte also in seiner Entscheidung nicht nur über den Rechtsweg entschieden, sondern auch gleichzeitig zumindest indirekt eine Aussage zur Zulässigkeit des Mindestbeitrags für Soloselbstständige gegeben, denn Tarifverträge können grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse Regeln zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Da im keine Arbeitgebereigenschaft gegeben ist findet der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) keine Anwendung.


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