Sommerzeit ist Badezeit

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Glücklich ist, wer in der heißen Sommerzeit einen angenehm kühlen Swimmingpool hat. Als Eigentümer eines Hauses ist es nur eine Frage der Größe des Gartens und wie groß der Pool ist. Hat man eine Eigentumswohnung mit Terrasse oder Gartenfläche, so benötigt man zum Bau eines privaten Swimmingpools die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, bevor gebaut werden kann. 

Im Urteil vom 18.08.2015 gab das Amtsgericht München dem Rückbauverlangen der übrigen Eigentümer statt. Ein Wohnungseigentümer war Sondereigentümer der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung. Nach der Teilungserklärung hatte er das ausschließliche Sondernutzungsrecht an einer Terrasse sowie eines Teils der Gartenfläche. Dort ließ er eine 4,5 m x 5,5 m große Baugrube ausheben, um einen privaten Swimmingpool zu bauen. Hierfür hatte er jedoch vorher nicht die erforderliche Zustimmung der übrigen Eigentümer eingeholt. Die übrigen Eigentümer verlangten daher die Beseitigung des Pools. 

Das Amtsgericht München gab den Eigentümern Recht und verwies darauf, dass der Eigentümer im Erdgeschoss lediglich Inhaber eines Sondernutzungsrechtes an der Oberfläche des Gartens und der Terrasse, nicht aber des darunter liegenden Erdreiches ist. Im Boden befinden sich auch Ver- und Entsorgungsleitungen der Wohnanlage, welche im Gemeinschaftseigentum stehen. Hier sollte eine Gefährdung ausgeschlossen werden. Das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche soll den so berechtigten Eigentümer in die Lage versetzen, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer den Garten zu nutzen. Eine tiefgreifende Veränderung an oder im Erdboden, wie die Verwandlung in eine Poolanlage, ist jedoch damit nicht gewollt. 

Bei Fragen oder Problemen rund um Ihre Eigentumswohnung steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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