Plötzlich ist man „Verbrecher“ – Was tun, wenn man „Beschuldigter“ im Strafverfahren ist?

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Ein Anhörungsschreiben der Polizei liegt auf einmal im Briefkasten. Darin steht in dürren Worten, dass man „Beschuldigter im Ermittlungsverfahren“ ist und nun bei der Polizei ein Anhörungstermin angesetzt wurde, den man wahrnehmen und dort eine Aussage machen soll. Der Vorwurf lautet beispielsweise auf Nötigung, auf (fahrlässige) Körperverletzung oder auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Muss ich nun wirklich zur Polizei?

Die Antwort lautet: Nein. Solange keine Ladung des Staatsanwalts oder des Gerichts vorliegt, müssen Sie Anhörungstermine nicht wahrnehmen. Sagen Sie derartige Termine ab und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Ganz wichtig: Äußern Sie sich ohne vorherige Absprache mit Ihrem Anwalt niemals (und seien Sie auch noch so schuldig oder unschuldig) mündlich, schriftlich oder sonst wie gegenüber der Polizei zum Tatvorwurf. Wenn Sie unbedingt einen Satz loswerden wollen, dann ohne Strafverteidiger nur diesen: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zur Sache keine Angaben machen möchte.“

Warum? Jede Äußerung von Ihnen wandert sofort in die Ermittlungsakte und ist nicht mehr ungeschehen zu machen. Sie legt die Verteidigung fest oder schränkt wenigstens deren Möglichkeiten ein. Vor Akteneinsicht ist jede Äußerung von Ihnen im besten Falle überflüssig. Nach einer Prüfung der Akte durch Ihren Anwalt bleibt immer noch genug Zeit für – dann wohlüberlegte – mögliche Aussagen. Eine schnelle Aussage hilft fast nie.

Ein wichtiger weiterer Tipp: Sparen Sie keinesfalls am Strafverteidiger – ein Strafverfahren ist eine ernste Angelegenheit mit häufig unabsehbaren Konsequenzen für Ihr Leben. Ohne professionelle Hilfe stehen Sie hier schnell auf verlorenem Posten. Ein versierter Strafverteidiger wird Ihren Fall nüchtern analysieren und alle juristischen Register für Sie ziehen. Er kennt Kniffe, eine Strafsache gegebenenfalls schon im Stadium des Ermittlungs-verfahrens zur Einstellung zu bringen, wenn Sie ihn gleich nach Erhalt der Anhörung aufsuchen. Aber auch er kann natürlich nicht „zaubern“ und wird Ihnen – jedenfalls, wenn er seriös arbeitet – niemals einen bestimmten Verfahrensausgang versprechen.

Ein abschließender Rat: Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Strafrechtsschutz bietet. Dieser kann zwar nie umfassend sein, weil vorsätzlich strafbares Handeln kaum zu versichern ist, allerdings kann ich für klassische, auch gravierende, Verkehrsstrafsachen im Fahrlässigkeitsbereich (bspw. Fahrlässige Körperverletzung, Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Trunkenheit u.a.) durchaus Rechtsschutz bekommen und mich so gegen die Kosten eines solchen Strafverfahrens (Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten, Zeugenauslagen) umfassend absichern. Diesen Schutz sollten Sie unbedingt haben.


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