Sonderfall: Elektroroller und Brand
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Grundsätzlich deckt die für den E-Roller verpflichtende Kfz-Haftpflichtversicherung alle Schäden ab, die mit dem Gebrauch des E-Scooters in Zusammenhang stehen.
Damit sind grundsätzlich auch Schäden durch Brände abgedeckt, die beim Aufladen des Akkus ausgelöst werden.
Der Halter eines Elektrorollers muss nicht dafür haften, wenn bei einem Werkstattbesuch die ausgebaute Batterie explodiert. Das entschied der BGH, Urteil vom 24.01.2023, Az.: VI ZR 1234/20. Der Halter muss nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für den Schaden aufkommen, wenn
"bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt"
wird. Diese Norm ist auch weit auszulegen, denn die Haftung sei
"der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird".
Voraussetzung der Haftung ist demnach, dass der Schaden bei Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Die Zurechnung der Betriebsgefahr setze laut BGH voraus, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
Bei der Erhitzung und nachfolgenden Explosion ist die Batterie schon aus dem Elektroroller ausgebaut gewesen und hat zu diesem keine Verbindung mehr gehabt. Damit ist die Batterie nicht mehr Teil der konkreten Betriebseinrichtung gewesen. Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor einmal im Elektroroller befunden hat und in diesem entladen wurde, begründet hingegen nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.
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