Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
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Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der sie vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber weitgehend schützt. Der Gesetzgeber hat diesen Schutz in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert, um sicherzustellen, dass die Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben frei und ohne Angst vor Benachteiligung erfüllen können.
1. Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG)
Ein Betriebsratsmitglied kann während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund und nur dann gekündigt werden, wenn der Betriebsrat zustimmt. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass er eine außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigt, wie z. B. grobe Pflichtverletzungen oder strafbare Handlungen.
Falls der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt, kann der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitsgerichts beantragen.
2. Schutz auch nach der Amtszeit (§ 15 KSchG)
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht nur während der Amtszeit, sondern erstreckt sich auch auf die Zeit nach der Amtsperiode. Für eine Dauer von einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit kann ein ehemaliges Betriebsratsmitglied nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Das Ziel ist, den Betriebsrat vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen des Arbeitgebers zu schützen.
3. Ordentliche Kündigung ausgeschlossen
Während der Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung (also eine Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist) eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich ausgeschlossen. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, kann der Arbeitgeber handeln.
4. Umfang des Kündigungsschutzes:
Der Kündigungsschutz gilt nicht nur für ordentliche Betriebsratsmitglieder, sondern auch für:
- Ersatzmitglieder, wenn sie vorübergehend ein aktives Mitglied vertreten.
- Mitglieder der Wahlvorstände, die für die Betriebsratswahl verantwortlich sind.
- Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsratsschulung entsandt wurden, wenn sie währenddessen ihre Arbeit nicht ausführen können.
5. Verfahrensschritte bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds:
- Arbeitgeber-Antrag: Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung beantragen.
- Betriebsratsentscheidung: Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, der Kündigung zuzustimmen oder diese abzulehnen.
- Einschaltung des Arbeitsgerichts: Wird die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber die Entscheidung des Arbeitsgerichts einholen.
Fazit:
Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ist eine essenzielle Säule des Betriebsverfassungsgesetzes, um die Unabhängigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten. Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder sollten sich über ihre Rechte bewusst sein, um sich effektiv gegen unrechtmäßige Kündigungen zu schützen. Arbeitgeber hingegen müssen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, da andernfalls hohe rechtliche Hürden bestehen.
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