Betriebsratswahl: Sonderkündigungsschutz?
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[image]Der Sonderkündigungsschutz gilt bereits für einen Bewerber zur Betriebsratswahl, sofern für ihn ein Wahlvorschlag aufgestellt wurde, der die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften aufweist.
Da ein Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, ist es wichtig, dass einem Betriebsratsmitglied nicht einfach gekündigt werden kann, wenn es dem Arbeitgeber unbequem wird. Der besondere Kündigungsschutz gilt bereits dann, wenn ein Beschäftigter zur Betriebsratswahl vorgeschlagen wird und eine gewisse Möglichkeit besteht, dass er auch tatsächlich Betriebsratsmitglied wird.
Kündigung eines Wahlbewerbers
Im konkreten Fall wurde einem Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit ordentlich gekündigt, weil seine Probezeitbeurteilung nicht nur positiv ausgefallen war. Noch vor Zugang der Kündigung war der Angestellte aber als Bewerber für die Betriebsratswahl aufgestellt worden und der Wahlvorschlag wies längst die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften seiner Kollegen auf. Da er sich mit der Kandidatur einverstanden erklärt hatte, hielt der Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam. Er war der Ansicht, dass die Kündigung allein wegen der Wahlaufstellung ausgesprochen worden sei, und zog vor Gericht.
Wahlbewerber ist schutzbedürftig
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung wegen Eingreifens des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 III KSchG (Kündigungsschutzgesetz) für unwirksam. Immerhin sei der Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung bereits Wahlbewerber gewesen und damit genauso schutzbedürftig wie ein bereits gewähltes Betriebsratsmitglied.
Der besondere Kündigungsschutz greife schon dann, wenn ein Wahlvorstand bestellt und ein Wahlvorschlag aufgestellt werde, der die nach § 14 IV BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) erforderliche Anzahl an Stützunterschriften aufweise. Ansonsten könne der Arbeitgeber die Wahl eines unliebsamen Angestellten verhindern, indem er ihm einfach kündigt. Die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes halte Beschäftigte dann davon ab, sich zur Betriebsratswahl aufstellen zu lassen. Um dieses Szenario zu verhindern, müsse der Sonderkündigungsschutz möglichst frühzeitig greifen.
(BAG, Urteil v. 07.07.2011, Az.: 2 AZR 377/10)
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