Betriebsratsmitglieder

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1. Zum Betriebsrat wählen lassen kann sich jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit sechs Monaten dem Betrieb angehört.

2. Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich aus. Sie werden aber während der Tätigkeit für den Betriebsrat mit dem normalen Arbeitsentgelt vergütet. Diese Vergütung ist jedoch auf das Arbeitsverhältnis zurückzuführen und nicht auf die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied.

3. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre.

4. Betriebsratsmitglieder werden von der Arbeitsleistung befreit, wenn die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben der Arbeitsleistung vorgehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitsbefreiung der Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats dient und zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

5. Die Mitglieder des Betriebsrats sind ab einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Betrieb dauerhaft von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, damit sie die Aufgaben des Betriebsrats erfüllen können. Ab welcher Arbeitnehmerzahl wie viele Betriebsratsmitglieder freizustellen sind, ist in § 38 Abs. 1 BetrVG normiert.

6. Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Fortbildung, um ihre Tätigkeit als Betriebsrat ordnungsgemäß durchführen zu können.

7. Betriebsratsmitglieder sind während ihrer Amtszeit - und noch ein Jahr darüber hinaus - nur kündbar, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.


Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

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