Sonderzahlungen in Unternehmen

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Wiederholt fanden Bonuszahlungen an Manager von Banken trotz einbrechender Märkte ein lebhaftes Presseecho.

Dabei wird übersehen, dass die Vergütung besonders herausragender Leistungen außerhalb der vertraglich vereinbarten Vergütung - nicht nur in der Bankenbranche - durchaus üblich ist. Gleiches gilt für Abfindungszahlungen - etwa an ausscheidende Vorstände.

Diese Zahlungen unterliegen jedoch strafrechtlichen Grenzen.

Bereits im Jahr 2005 hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit, die strafrechtlichen Grenzen vorzugeben. Grund hierfür waren die Strafverfahren wegen Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Mannesmann AG durch den britischen Vodafone-Konzern.

Die aufgestellten Regeln sollen angesichts der aktuellen Diskussionen in Erinnerung gerufen werden - auch um voreiligen Forderungen aus der Politik zu begegnen:

1. Vergütungsentscheidungen sind grundsätzliche unternehmerische Ermessensentscheidungen - für diese besteht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum.

2. Variable Bestandteile dürfen im Dienstvertrag vereinbart werden - hierzu zählen auch an den Geschäftserfolg anknüpfende Sonderzahlungen. Ist eine solche Variable vereinbart, darf die Prämie nachträglich gezahlt werden.

3. Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, darf eine nachträgliche Anerkennungsprämie nur gezahlt werden, wenn dem Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen. Diese Vorteile müssen die Minderung des Gesellschaftsvermögens kompensieren.

4. Der zufließende Vorteil kann auch bei einer Anreizwirkung dieser Sonderzahlung für Dritte angenommen werden.

5. Liegt allerdings eine Vereinbarung nicht vor oder fließt kein gleichwertiger, zukunftsbezogener Vorteil der Gesellschaft zu, ist die Zahlung als treupflichtwidrige Verschwendung des Gesellschaftsvermögens zu bewerten.

Fazit:

Diese durch die Rechtsprechung entwickelten Grenzen sind nicht unumstritten. Sie sollten aber bei Entscheidungen über Sonderzahlungen beachtet werden.

Diese Grenzen gelten allerdings nicht nur für Zahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer - auch bei Zahlungen an Angestellte sind die Grenzen - unter Einschränkungen - zu beachten.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann 

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig 

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