Sonst fast nicht ausübbares Umgangsrecht kann Absehen vom Fahrverbot ausnahmsweise rechtfertigen!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Ein Fahrverbot ist in den meisten Fällen lästig und unbequem, aber gerade, wenn die Kinder weit weg wohnen und mehrere Monate Fahrverbot drohen, kann dies sogar familiäre Bindungen stark beeinträchtigen. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat mit Beschluss vom 07.11.2023 ausgeführt, dass ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn die Einschränkung des persönlichen Umgangsrechts für zwei Monate die konkrete Gefahr gravierender Folgen für die seelische oder persönliche Entwicklung der Kinder mit sich bringt. Dies Gefahr muss konkret festgestellt werden können.


§ 4 Abs. 4 BKatV: Absehen vom Fahrverbot im Ausnahmefall

Im vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu entscheidenden Fall hatte der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h überschritten, wofür ihm neben einer Geldbuße von € 600,00 ein Fahrverbot von zwei Monaten auferlegt worden ist. Das Amtsgericht Lichtenfels hatte gegen Verdoppelung des Bußgeldes vom Fahrverbot abgesehen, weil die Kinder des Fahrers über 100 Kilometer weit weg bei der Mutter wohnen und es ohne PKW nicht möglich wäre, den Umgang mit den Kindern aufrechtzuerhalten. Öffentliche Verkehrsmittel stünden nicht zur Verfügung und die Inanspruchnahme eines Fahrers oder Taxis sei wegen der finanziellen Situation des Vaters nicht möglich.


Absehen vom Fahrverbot im Ausnahmefall zur Wahrnehmung des Umgangsrechts möglich!


Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das Urteil zwar aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, doch geschah dies nur deshalb, weil das Amtsgericht die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis für den Umgang mit den Kindern nicht ausreichend konkret, sondern lediglich allgemein gestellt hatte. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat gesehen, dass das Umgangsrecht nicht völlig unmöglich, sondern nur erheblich eingeschränkt sei – Umgang könne ggf. auch über elektronische Medien und Videotelefonate ausgeübt werden.


Feststellung gravierender Folgen für die Kinder notwendig!

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, ausführlich zur konkreten Situation des Fahrers vorzutragen, um es dem Gericht nach § 4 Abs. 4 BKatV zu ermöglichen, von seinem Ermessen beim Absehen vom Fahrverbot fehlerfrei und unangreifbar Gebrauch machen zu können.

Als erfahrener Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


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