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Sozialrecht – Absenkung Grad der Behinderung von 60 auf 30 wegen fehlender Mitwirkung rechtswidrig

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In Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung ergehen sogenannte Dauerverwaltungsakte. Dies bedeutet, dass sich die Regelung des Bescheides nicht in einem einmaligen Vorgang (z. B. Bewilligung eines bestimmten Zuschusses) erschöpft. Der festgestellte Grad der Behinderung gilt so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht. Bei Veränderungen des Gesundheitszustandes kann daher die Behörde den Bescheid abändern. Jedoch sind dabei eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, die in der Praxis regelmäßig nicht erfüllt werden.

Zur Frage der Voraussetzungen für eine Absenkung des Grades der Behinderung von 60 auf 30 wegen fehlender Mitwirkung hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 12.10.2018 – B 9 SB 1/17 R – wie folgt entschieden (Terminbericht):

„(…) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen mangelt es (…) an einem vorherigen ordnungsgemäßen schriftlichen Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I auf die mögliche Rechtsfolge bei einer Mitwirkungsverweigerung. Der pauschale Hinweis des Beklagten, dass nur die Feststellungen (…) bestehen bleiben, die aufgrund des Akteninhalts noch als nachgewiesen angesehen werden können, genügt nicht. (…)“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hatten die Klage noch abgewiesen. Die Entscheidung des BSG dürfte erhebliche Auswirkungen auf die tägliche Verwaltungspraxis im Sozialrecht haben. Die Verweigerung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ist ein häufig vorkommender Umstand. Die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Leistung werden durch das BSG noch einmal deutlich verschärft. Damit dürften auch viele Bescheide in der Vergangenheit als rechtswidrig einzustufen sein. Dann ist mit einem Antrag auf Überprüfung der Bescheid erneut anzugreifen, auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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