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Sozialrecht – Elterngeld bei verschiedenen Einkommen (Mischeinkommen)

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Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Es sind daher Entscheidungen der Sozialgerichte früheren Datums nicht ohne weiteres auf aktuelle Fälle übertragbar.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.06.2016 – B 10 EG 8/15 R – zu der Frage der Berechnung des Elterngeldes bei verschiedenen Einkommen (Mischeinkommen) entschieden:

„(…) Eine ungeschriebene Ausnahme von der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 2b Abs. 3 S 1 BEEG schließen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen der Ansicht der Vorinstanzen aus. Schon ihr Wortlaut – „ist“ – eröffnet kein Ermessen. Vielmehr verpflichtet sie die Elterngeldbehörde in gebundener Entscheidung, den Bemessungszeitraum zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte wie die Klägerin Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen hat. Der Bemessungszeitraum des § 2b Abs. 3 S 1 BEEG ist dann zwingend zugrunde zu legen. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialrecht

Die Vorinstanzen hatten noch anders entschieden. 

Die Klägerin erzielte Einkommen aus abhängiger Beschäftigung im gesamten Jahr 2012. Lediglich 871 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Betrieb einer Photovoltaikanlage) waren 2012 zusätzlich zu verzeichnen. Bis zur Geburt des Kindes Mitte 2013 wurde dagegen wesentlich höheres Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielt.

Die Klägerin wollte erreichen, dass ihr Einkommen bis zur Geburt des Kindes Mitte 2013 Berücksichtigung findet. Die Behörde berücksichtigte allein 2012.

Die unteren Gerichte sahen den strengen Wortlaut des Gesetzes als unbillig an. Bei einer streng am Wortlaut des § 2b BEEG orientierten Auslegung wären nur die im Jahr 2012 erzielten Einkünfte zugrunde zu legen. Dies führe jedoch zu sachwidrigen Ergebnissen und trage damit den gesetzgeberischen Zielvorstellungen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht angemessen Rechnung. Die Einkünfte in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes dürften nur dann herangezogen werden, wenn dies keine erheblichen Nachteile für den Berechtigten mit sich bringe. Die Grenze zu erheblichen Nachteilen sei überschritten, wenn sich bei Heranziehung des Zwölfmonatszeitraums vor dem Geburtsmonat ein mehr als 20 Prozent höherer Elterngeldanspruch ergebe. In diesem Fall seien § 2b Abs. 2 und 3 BEEG teleologisch zu reduzieren. Andernfalls liege eine unzumutbare Härte vor, die von der gesetzgeberischen Kompetenz zur Typisierung nicht mehr gedeckt sei und gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Oft kommt es bei der Prüfung, welches Jahr bei der Berechnung des Elterngeldes Grundlage sein muss, nicht auf diese komplizierte Rechtsprechung an. Es ist in erster Linie zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt hat. Gerade bei freier Mitarbeit, Werkvertrag, Maklervertrag u.ä. ist zu fragen, ob tatsächlich nicht vielmehr eine abhängige Beschäftigung zu verzeichnen ist (Scheinselbstständigkeit).

Es wird Unterstützung von Anwälten für Sozialrecht angeraten. Bei Fragen helfen wir gerne bundesweit!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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