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Sozialrecht – Rente wegen Erwerbsminderung bei Leistungsvermögen über 6 Stunden

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Eine Rente wegen Erwerbsminderung kommt nach dem Gesetz grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn das Leistungsvermögen des Antragstellers unter 6 Stunden täglich gefallen ist. Dazu werden in der Regel durch Gutachten medizinische Bewertungen vorgenommen. Die Gutachter haben dabei ein Ermessen, inwieweit die bestehenden Beeinträchtigungen zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens führen. Als Ausnahme kann sich eine Rente wegen Erwerbsminderung aber auch bei einem vollen Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr ergeben. Dann müssen die Voraussetzungen der Rechtsprechung zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder zur schweren spezifischen Leistungsbehinderung erfüllt sein.

Zur Frage einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit Urteil vom 12.04.2018, – L 8 R 808/15 – wie folgt entschieden:

„(…) Der 13. Senat hat (…) darauf hingewiesen, dass es sich bei den Begriffen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die einer Konkretisierung schwer zugänglich sind (…). Er hat weiter ausgeführt: „Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert, dass immer dann, wenn „ernsthafte Zweifel“ bestehen, ob der Versicherte „in einem Betrieb einsetzbar“ ist (oder ein Katalogfall vorliegen könnte), die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, (…)“

Ergänzungen des Experten für Rentenrecht:

Das LSG betont zu Recht, dass mit dem Vorliegen der Voraussetzungen der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nicht automatisch eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen ist. Vielmehr ist dann die Rentenversicherung gehalten, einen konkreten Beruf zu benennen, den der Antragsteller noch ausüben kann. Jedoch ist hier der jeweilige Verweisungsberuf mit einem berufskundlichen Gutachten zu überprüfen. Hier finden sich regelmäßig Anhaltspunkte, warum die konkrete Tätigkeit unzumutbar ist und damit eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden muss.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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