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Sozialrecht – Rente wegen Erwerbsminderung bei neuer Erkrankung im gerichtlichen Verfahren

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Sozialgerichtliche Verfahren beanspruchen regelmäßig 1,5 Jahre von der Klageeinreichung bis zu einer mündlichen Verhandlung. Bei Verfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verlängert sich die Verfahrensdauer durch die Beauftragung eines gerichtlichen Gutachters zusätzlich. Nicht selten gestaltet sich bereits die Beauftragung eines Gutachters als schwierig, da diese überlastet sind oder nicht über die notwendigen Spezialkenntnisse verfügen.

Es stellt sich bei dieser langen Verfahrensdauer nicht selten die Frage, was bei einer neu hinzutretenden Erkrankung gilt.

Zur Frage einer Rente wegen Erwerbsminderung bei neu hinzutretender Erkrankung hat das Sozialgericht Neubrandenburg (SG) mit Urteil vom 18.0.12018,- S 2 R 136/13 – wie folgt entschieden:

„Nicht möglich und im Regelfall vom Antragsteller nicht gewollt ist es, den Rentenantrag auf einer Erkrankung zu stützen, die weder aktuell vorliegt, noch in unmittelbarer Zukunft abzusehen ist. Erst recht ist es unzulässig, vorsorglich einen Rentenantrag für ein spekulatives Unfallereignis zu stellen. Ohne dafür streitende Anhaltspunkte ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Versicherte auf (noch) unerhebliche Erkrankungen, die Jahre später einen Anspruch begründen könnten, beruft. (…)“

Ergänzungen des Experten für Rentenrecht:

Das SG lehnt der Klage des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Innerhalb des Prozesses ist es nach Ansicht des Gerichts nicht möglich, neue Erkrankungen in die Bewertungen mit einzubeziehen. Zur Begründung wird unter anderem darauf abgestellt, dass zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Eine Änderung der Klage sei auch nicht sachdienlich, wenn weitere Gutachten zu beauftragen wären.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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