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Sozialrecht – sozialrechtliche Opferentschädigung auch bei vorsätzlichem Verkehrsunfall?

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Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) kommen dann in Betracht, wenn eine Person durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Private Autorennen, sehr aggressives Fahren oder Fahren mit weit überhöhter Geschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften bergen naturgemäß ein großes Unfallrisiko. Nicht selten wird dabei ein vorsätzliches Handeln im Strafrecht befürwortet. Es stellt sich die Frage, ob dann auch Ansprüche nach dem OEG in Betracht kommen. 

Grundsätzlich werden denkbare Ansprüche nach dem OEG, welche aus einem tätlichen Angriff mittels Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers herrühren könnten, durch § 1 Abs. 11 OEG ausgeschlossen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.05.2017, Az.: L 11 VE 56/16 entscheiden, dass diese gesetzliche Wertung ohne Ausnahme gelten soll. Die Regelungen der Haftung bei Verkehrsunfällen nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist umfassend und abschließend. Es besteht nach dem gesetzgeberischen Willen kein Bedürfnis, weitere Ansprüche für die Geschädigten zu begründen.

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 12.12.1995, Az.: 9 RVg 1/94) hat den Ausschluss von Ansprüchen nach dem OEG bei Verwendung eines Fahrzeuges umfassend angesehen. So wurden Ansprüche nach dem OEG auch dann ausgeschlossen, wenn ein Kraftfahrzeug als Hindernis genutzt wurde und der Motor zum Zeitpunkt des Unfalls abgestellt war.

Es wird Unterstützung von Anwälten für Sozialversicherungsrecht angeraten. 

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