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Sozialrechtlicher Status von Honorarärzten in der ambulanten Palliativversorgung – selbstständig!

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat u. a. mit Urteil vom 04.06.2019, – B 12 R 11/18 R -, in insgesamt 13 Verfahren entschieden, dass Honorarärzte in stationären Einrichtungen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klinik/zum Krankenhaus stehen. Maßgeblich war hier in der Argumentation das Merkmal der Eingliederung. In den Einrichtungen herrsche ein hoher Grad der Organisation auf den die Honorarärzte keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. Zudem wurde vom BSG die Tätigkeit von Notärzten ebenfalls als abhängig Beschäftigte eingestuft (Beschluss vom 01.08.2016, – B 12 R 19/15 B -). Jetzt stellt sich die Frage, wie die Tätigkeit der Honorarärzte im ambulanten Bereich zu bewerten ist.

Das LSG München hat mit Urteil vom 11.04.2019, – L 7 R 5050/17 -, zur Tätigkeit von Honorarärzten in der ambulanten Palliativversorgung entschieden: 

„(…) Angesichts dieser vielfältigen Verpflichtungen der Klägerin zu 1 wird deutlich, dass der zwischen den Klägern geltende Kooperationsvertrag allein der Umsetzung der vertraglichen Vorgaben aus dem Versorgungsvertrag dient, wobei der Versorgungsvertrag die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags ausdrücklich durch Kooperationen zulässt. Vor diesem Hintergrund bedeutet weder die Verpflichtung zur Information über das Ergebnis der interdisziplinären Fallbesprechungen, noch die Verpflichtung zur Dokumentation der durchgeführten Leistungen oder zur Beachtung des Behandlungsplanes eine Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation im Rahmen einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Entscheidung des LSG ist bemerkenswert. Ausgangspunkt der Abwägung war die Aussage des LSG, dass die Tätigkeiten als Palliativmediziner sowohl als abhängige Beschäftigung als auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden können. Sodann wurden die Umstände des Einzelfalls (Berichtspflichten, Teambesprechungen, Behandlungsvorgaben, fehlende Abrechnungsbefugnis usw.) abgewogen. Für das LSG war die Einbindung des Honorararztes in der Palliativversorgung kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Der Ort der Tätigkeit im häuslichen Bereich des Patienten und die Art und Weise der Leistungserbringung waren der Eigenart der palliativmedizinischen Versorgung geschuldet. Eine Tätigkeit in Realisierung der vertraglich vereinbarten Ziele ist (nur) Ausdruck der vertraglich übernommenen Verpflichtung, nicht jedoch einer Weisung hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erfüllung. Letztlich dürfte jedoch entscheidend gewesen sein, dass der Honorararzt in der Palliativversorgung nur sporadisch und außerhalb der täglichen Arbeitsabläufe eingesetzt wurde. So war der Honorararzt hier gerade nicht Teil einer arbeitsteiligen Leistungserbringung im Team der Palliativversorgung. Das LSG betonte mehrfach, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

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