Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern / Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

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Wann ist ein Gesellschafter einer GmbH sozialversicherungspflichtig und muss in die gesetzlichen Sozialversicherungen (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) einzahlen?

Die Entscheidung, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer private Vorsorge für den Krankheitsfall und Rente treffen muss oder in die gesetzliche Sozialversicherung einzuzahlen hat, richtet sich dem Grundsatz nach der Möglichkeit, die Geschäfte der GmbH zu bestimmen.

Hierbei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgeblich sowie welche Merkmale überwiegen.

Allein die Tatsache, dass jemand an einer Gesellschaft in Form der GmbH beteiligt ist und dort mitarbeitet, rechtfertigt daher nicht, dass automatisch von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen ist und keine Sozialversicherungspflicht vorliegt.

Damit können auch Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen.

Die folgenden Ausführungen gelten dann, wenn sich die Stimmrechtsverteilung nach den Anteilen der Beteiligung an der Gesellschaft richtet und keine besonderen Ausschlüsse oder Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag vorliegen.

Sozialversicherungsfreit/nicht abhängiges Arbeitsverhältnis

  • wenn der Gesellschafter mindestens über 50 % des Stammkapitals hält
  • wenn der Gesellschafter weniger als über 50 % des Stammkapitals hält, er aber über eine uneingeschränkte Sperrminorität verfügt
  • wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens über 50 % des Stammkapitals hält
  • wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer weniger als über 50 % des Stammkapitals hält, er aber über eine uneingeschränkte Sperrminorität verfügt (Ausnahmen können greifen)

Darf der Gesellschafter-Geschäftsführer mit sich selbst Geschäfte abschließen, spricht es für eine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungspflichtigen Sinne und damit für eine Sozialversicherungsfreiheit.

Sozialversicherungspflicht/abhängiges Arbeitsverhältnis

  • Gesellschafter hat weniger als mindestens 50 % der Geschäftsanteile und kann auch nicht faktisch auf die Geschäfte der Gesellschaft Einfluss nehmen
  • Drittgeschäftsführer (Geschäftsführer ist nicht an der GmbH beteiligt) ohne Ausgestaltung besonderer Rechte zur Beschlussfassung für die Einflussnahme auf die Gesellschaft

Es ist grundsätzlich immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Sozailversicherungspflicht für den Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer besteht oder nicht. Die o. G. Grundsätze gelten auch für Gesellschafter, die ihre Rechtsmacht in der GmbH tatsächlich nicht ausüben.

Bei Treuhand- und Familiengesellschaften sind besondere Gegebenheiten zu beachten.

Für die Beurteilung über die Sozialversicherungspflicht gibt es das sogenannte Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung. Die ergangene Entscheidung ist bindend für die entsprechenden Behörden (Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung) und kann in einigen Fällen zu erheblichen Nachteilen in Form von Nachzahlungen führen.

Lassen Sie sich im Zweifel über die Verteilung der Gesellschaftsanteile im Gesellschaftsvertrag und deren Folgen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne rechtlich beraten.

Gerne bin ich Ihnen auch mit der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages oder der Änderung der Satzung behilflich.



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