Spanisches Erbrecht: Pflichtteil bzw. Noterbrecht

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Der spanische Noterbteil ist im Gegensatz zum deutschen Pflichtteil nicht nur ein Anspruch gegen die Erben, sondern ein echtes Erbrecht, das nicht ausgeschlossen werden kann. (je nach Provinz können sich hier aber Besonderheiten ergeben).

Grundsätzlich kann nach (gemein)spanischem Recht der Erblasser nur über 1/3 des Nachlasses frei verfügen, 1/3 steht den Noterben immer zu, ein weiteres 1/3 den Noterben, wenn sie, wie meistens, Abkömmlinge des Erblassers sind.

Über das gesamte Vermögen kann der spanische Erblasser nur dann verfügen, wenn es keine Noterben gibt, er also ohne Ehegatten und ohne nahe Angehörige verstirbt.

Bei Überschreitung der Verfügungsbefugnis durch den Erblasser kann der Noterbe gegen die bedachten Erben eine Herabsetzungsklage erheben, die erfahrungsgemäß zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen kann.

Es empfiehlt sich daher, frühzeitig in der Erbschaftsplanung auch folgende Fragen zu untersuchen: Kann auf den Nachlass das Recht einer Provinz Anwendung finden, das eine Beschränkung oder gar den Ausschluss des Noterbrechts zulässt?

Wenn nein: Kann auf den Nachlass das deutsche Pflichtteilsrecht Anwendung finden? Das deutsche Pflichtteilsrecht ist schwächer ist als das Noterbrecht, auch, weil es eine Abschmelzung von Schenkungen nach 10 Jahren auf Null zulässt und damit erlaubt, das Pflichtteilsrecht legal hundertprozentig auszuhebeln.

Pflichtteilsrecht und Noterbrecht ausschließen

Wenn auch dies nicht möglich scheint oder ungenügend ist: Soll der Nachlass durch Wegzug nach London oder Gibraltar dem englischen Recht unterstellt werden, um Noterbrechte nach spanischem Recht und Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach deutschem Recht ganz auszuschließen?

Der erste Ansatzpunkt jeder erbrechtlichen Gestaltung ist immer, wie das zu vererbende Vermögen möglichst groß gehalten und möglichst frei vererbt werden kann. Da die spanischen Noterbrechte mit bis zu 2/3 des Nachlasses (in Provinzialrechten sogar bis zu 8/10 des Nachlasses) die Freiheit des Erblassers, so zu verfügen, wie er will, geradezu stranguliert, muss die erste Frage immer dahin gehen, wie Noterbenrechte ausgehebelt werden können.

Anders als im deutschen Recht, in dem Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge mit und ohne Entgelt zum Standard gehören, lässt Spanien eine solche vertragliche Regelung zu Lebzeiten nicht zu. Jeder Noterbrechtsverzicht ist unwirksam. Daher kann hier nichts einvernehmlich geregelt werden, es sei denn, man entkommt der Anwendbarkeit des spanischen Erbrechts.


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