Spannende Urteile des BGH zu Rechten an Kunstinstallationen

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Am 21. Februar gab es gleich drei Urteile des BGH zur Entfernung und Vernichtung von Kunstinstallationen. In zwei der Entscheidungen (I ZR 98/17 und I ZR 99/17) geht es um eine Künstlerin, die Raum- und Lichtinstallationen in und auf der Kunsthalle Mannheim erschuf. In der anderen Entscheidung (I ZR 15/18) um Künstler, die eine Minigolfanlage mit Installationen und unter Schwarzlicht leuchtender Wandfarbe ausstatteten. Nachdem die Kunsthalle saniert und die Minigolfanlage umgestaltet wurden, verlangten die Künstler die Wiederherstellung ihrer Kunstwerke bzw. Schadensersatz. Der BGH musste sich also zwischen den Interessen der Eigentümer der Räumlichkeiten und denen der Künstler entscheiden.

Der Streit um die Mannheimer Kunsthalle

Der BGH musste sich mit einer Künstlerin „NatHalie Braun Barends“ auseinandersetzen, die fest installierte Kunstinstallationen in den Räumlichkeiten und auf dem Dach der Mannheimer Kunsthalle. Diese sollten nun im Rahmen einer Sanierung entfernt und damit vernichtet werden. Die Künstlerin sah in der Entfernung eine Urheberrechtsverletzung und wollte, dass ihre Werke erhalten werden oder andernfalls insgesamt mindestens 310.000 Euro Schadensersatz nach § 97 UrhG.

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst das Urteil zusammen: „Der BGH entschied zunächst, dass § 14 UrhG die Zerstörung eines Kunstwerkes erfasst. Dies ist sehr umstritten, da die Norm nur von „Beeinträchtigungen“, nicht aber von der Zerstörung spricht. Der BGH betonte aber, dass die Interessen des Urhebers am Werk mit denen des Eigentümers des Werks abzuwägen sind. Dabei geht es unter anderem um die Gestaltungshöhe und Einzigartigkeit des Werks und auf der anderen Seite um die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung.“

Die Minigolfanlage

Die Künstler, die ihre Installationen und Wandgestaltung in der Minigolfanlage angebracht haben, verlangten ein Schmerzensgeld für die Entfernung und Zerstörung ihrer Kunstwerke. Auch hier ging der BGH von einer anderen Beeinträchtigung i.S.v. § 14 UrhG aus und hat den Sachverhalt zur erneuten Verhandlung an das Kammergericht zurückverweisen. Diese soll nun eine umfassende Abwägung der Interessen der Partien durchführen.

Fazit

Herr Kluck erklärt zu den Urteilen: „Es ist zu begrüßen, dass sich der BGH zum Streit um das Verhältnis von Eigentümer und Künstler geäußert hat. Er stärkt die Rechte der Künstler, deren Interessen nach Ansicht des BGH bei der Entfernung eines Kunstwerks nun zu berücksichtigen und mit den Interessen des Eigentümers abgewägt werden müssen. Andererseits haben die Eigentümer von Räumlichkeiten die Gewissheit, dass sie Kunstwerke abreißen können, wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden sind und ihre Interessen am Abriss vorgehen. Man kann ihnen nicht zumuten, Räume oder ganze Gebäude nie wieder verändern zu dürfen, nur weil dort eine Kunstinstallation vorhanden ist.“

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/bgh-zu-rechten-an-kunstinstallationen/


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