Sparkasse Mittelsachsen – Prämiensparverträge mit 99 Jahren Laufzeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Bereits am 14.05.2019 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 345/18 über die Kündigungsmöglichkeit von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ entschieden, die von verschiedensten Sparkassen bereits seit den 90er Jahren abgeschlossen worden waren.

Die Verträge zeichneten sich dadurch aus, dass den Sparern neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens zusätzlich eine Prämie auf die jährlich erbrachten Sparbeiträge gezahlt wurde, deren Höhe bis zum Ablauf des 15. Sparjahres auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge anstieg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Verträge, obwohl eine Laufzeit nicht vereinbart war, seitens der Sparkasse vor Ablauf des 15. Sparjahres, d. h. vor Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht ordentlich gekündigt werden können.

Im Anschluss an dieses Urteil entschied das OLG Dresden am 21.11.2019 (Az. 8 U 1770/18) zu einem Sparvertrag der Sparkasse Zwickau, dass dort, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Sparkasse sogar für einen Zeitraum von 99 Jahren ausgeschlossen ist.

Hintergrund war der Umstand, dass die Sparkasse dort im Rahmen eines Kontoinhaberwechsels Vertragsunterlagen verwendet hatte, in denen sie ausdrücklich eine mit dem Kunden vereinbarte Laufzeit des Sparvertrages von 1188 Monaten auswies und zudem auch noch eine Übersicht über die Prämienstaffel von einem Jahr bis zu 99 Jahren beigefügte.

Derartige Vertragsunterlagen wurden offenbar auch von anderen Sparkassen verwendet. So liegen uns insbesondere auch Fälle der Sparkasse Mittelsachsen vor, in denen derartige Vertragsformulare verwendet wurden. Auch dort findet sich die klare Formulierung „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen.“ Ebenso beinhalten die Vertragsunterlagen eine Übersicht zur Prämienstaffel bis zu 99 Jahren.

Zusätzlich findet sich in den uns vorliegenden Vertragsformularen der Sparkasse Mittelsachsen sogar der Passus, dass eine Vorauszahlung der Sparbeiträge von 1188 Monaten zulässig ist.

Wir gehen davon aus, dass auch in diesen Fallkonstellationen von einer Laufzeit der Verträge von 99 Jahren auszugehen ist und während dieser Laufzeit ein ordentliches Kündigungsrecht der Sparkasse Mittelsachsen nicht besteht. Die Argumentation aus dem oben genannten Urteil des OLG Dresden ist auch auf diese Fälle übertragbar. 

Kündigungen, die aufgrund des aktuellen Negativzinsumfeldes zu diesen Verträgen der Sparkasse Mittelsachsen ausgesprochen wurden, halten wir für unwirksam.

Betroffene Kunden, sollten daher genau prüfen, welche Vertragsunterlagen zu Ihrem Sparvertrag vorliegen und sich ggfs. mit anwaltlicher Hilfe gegen die ausgesprochenen Kündigungen wenden. In diesem Zusammenhang wäre dann möglicherweise auch zu prüfen, ob die in der Vergangenheit von der Sparkasse Mittelsachsen vorgenommene Zinsanpassung hinsichtlich der variablen Verzinsung des Sparguthabens korrekt erfolgte.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Viertel

Beiträge zum Thema