Sparkassen im gesamten Bundesgebiet ließen Darlehensnehmer jahrelang über Widerruf im Unklaren

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Sparkassenkunden, die einen Verbraucherdarlehensvertrag zwischen 2002 und 2010 geschlossen haben, könnte das Recht zustehen, diesen Vertrag heute noch zu widerrufen – und das auch, wenn der Darlehensvertrag schon abgewickelt ist. Jahrelang verwendete der Sparkassenverlag und somit bundesweit fast alle Sparkassen Widerrufsbelehrungen, die Fehler und Lücken enthielten. Dass die Darlehensnehmer somit unzureichend über den Widerruf informiert wurden, macht die jeweiligen Verträge nach geltendem Recht noch heute widerrufbar.

Sparkassen müssen auf Vorfälligkeitsentschädigung verzichten – Chance für Verbraucher

Das Gebrauchen dieses noch immer bestehenden Widerrufrechts bringt für Sparkassenkunden die Möglichkeit mit sich, viel Geld zu sparen. Bei einem Widerruf steht dem Kreditinstitut, anders als bei einer Kündigung, nicht das Recht zu, vom Darlehensnehmer eine Ausgleichszahlung für die Leistungen, die nicht mehr erfolgen, zu verlangen. Diese Ausgleichszahlung, Vorfälligkeitsentschädigung genannt, kann durch einen Widerruf somit vermieden werden. Folge des Widerrufs ist nämlich nicht die Auflösung des Schuldverhältnisses, sondern dessen Rückabwicklung, sodass alle geleisteten Zahlungen von beiden Seiten zurückgewährt werden müssen. Altkredite, die zu aus heutiger Sicht schlechten Konditionen abgeschlossen wurden, können dadurch samt gezahlten Zinsen rückabgewickelt und gegen einen neuen Kredit zu wesentlich besseren Konditionen eingetauscht werden. Diese Umschuldung könnte für Sparkassenkunden eine Einsparung von hohen Geldbeträgen bedeuten.

Einheitlich genutzte Widerrufsbelehrung der Sparkassen enthielt Missachtungen der gebotenen Deutlichkeit

Die in weiten Teilen der Bundesrepublik einheitlich genutzten Widerrufsbelehrungen enthielten Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot, das aus §355 Abs. 2 BGB a.F. abgeleitet wird. Der Darlehensnehmer wurde durch die Sparkassen nicht unmissverständlich und vollumfänglich belehrt, vielmehr waren unschlüssige Angaben und das Fehlen von erheblichen Details auszumachen. Viele dieser Fehler wurden höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof als nicht unerhebliche Missachtungen der gebotenen Deutlichkeit verstanden, andere gar als unzulässig erklärt. Beispielsweise wurden überflüssige Zusätze zu finanzierten Geschäften und unschlüssige Fußnoten, die den Kunden eher verwirren als belehren, genutzt. Weiterhin waren in manchen Teilen weder Fristbeginn, noch Ablauf oder Folgen des Widerrufs abschließend und verständlich erklärt. Doch nicht alle Fehler waren inhaltlicher Natur; auch optisch-formelle Ungenauigkeiten und Mängel sind der Sparkasse anzulasten. Fehlende Überschriften oder keine Hervorhebung relevanter Passagen sind hierfür Beispiele. Insgesamt kann in vielen Fällen die Fehlerhaftigkeit der von den Sparkassen genutzten Widerrufsbelehrungen hinlänglich belegt werden.

Vertrauensschutz bleibt für Sparkassen aus – Muster des Gesetzgebers abgeändert

Dass die Fehler den Sparkassen anzulasten sind, rührt daher, dass sie eigenständige Widerrufsbelehrungen verwendeten. Anstatt das mit einem sogenannten Vertrauensschutz behaftete Muster des Gesetzgebers für Widerrufsbelehrungen unverändert zu übernehmen, änderte der Sparkassenverlag die Vorlage ab und schuf faktisch somit eine eigene Widerrufsbelehrung. Dadurch müssen die Sparkassen den Vertrauensschutz einbüßen und voll für die Fehler in den Widerrufsbelehrungen einstehen.

Eine Auswahl an Sparkassen, die davon betroffen sind:

  • Sparkasse Bochum
  • Nord-Ostsee Sparkasse
  • Kreissparkasse Biberach
  • Sparkasse Osnabrück
  • Sparkasse Bielefeld
  • Sparkasse Vest Recklinghausen
  • Sparkasse Vorderpfalz
  • Sparkasse Freiburg - Nördlicher Breisgau
  • Sparkasse Ulm
  • Sparkasse Holstein

 Bundesregierung sieht Abschaffung des „ewigen” Widerrufsrechts vor – jetzt Kanzlei Werdermann | von Rüden kontaktieren

Die schwarz-rote Bundesregierung hat Anfang des Jahres einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der aller Voraussicht nach im Juni von Bundestag und Bundesrat abgesegnet sein wird. Dieser Entwurf sieht eine Abschaffung des „ewigen” Widerrufrechts bei gleichzeitiger Einführung einer gesetzlichen, absoluten Widerrufsfrist vor. Kunden der Sparkassen könnten ihr Recht, ihren Altkredit heute noch zu widerrufen und eine günstige Umschuldung vorzunehmen, ab Juni verlieren.

Damit der Widerruf rechtzeitig durchgesetzt wird, ist eine juristische Beratung unumgänglich. Die geschulte Überprüfung aller relevanten Einzelfallumstände und deren Bedeutung kann ein Laie nicht vornehmen. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet neben einem Team hervorragend ausgebildeter Anwälte und einem Erfahrungsschatz von zahlreichen abgeschlossenen Verfahren auf dem gesamten Bundesgebiet jetzt eine kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen an.

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