Speicherung genetischer Daten einer DNA-Probe im Rahmen eines Abstammungsverfahrens

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Viele Beteiligte in einem Verfahren auf Feststellung oder Anfechtung einer Vaterschaft haben Bedenken, dass die im Rahmen der Erstellung des gerichtlichen Abstammungsgutachtens abgegebene DNA-Probe bei öffentlichen Behörden gespeichert und auch für andere Zwecke verwendet werden wird.

Insofern können wir Ihre Bedenken ausräumen!

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Speicherung der genetischen Probe selbst, der Speicherung des Ergebnisses einer genetischen Überprüfung und der Verwendung einer genetischen Probe.

Das Gesetz welches diese Fragen regelt ist das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG).

Gem. § 13 I GenDG darf eine genetische Probe nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewonnen wurde. 

Dies ist im Falle eines Abstammungsverfahrens die Klärung bzw. der Ausschluss der Vaterschaft.

Die verantwortliche ärztliche Person hat die genetische Probe selbst darüber hinaus unverzüglich zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird. Hierzu ist diese damit gesetzlich verpflichtet.

Die Probe dürfte nur für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist, oder die betroffene Person dem nach Belehrung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

Insbesondere im Falle von (ungeklärten) Strafverfahren wäre insoweit eine Verwertung des für ein Abstammungsgutachten gewonnenen genetischen Materials, welches ja bereits hätte gelöscht werden müssen, nicht zulässig und vor allem als Beweis vor Gericht unzulässig.

(Hiervon zu unterscheiden ist die Möglichkeit des Strafgerichts gem. § 81g StPO beim Verdacht einer Straftat eine eigene genetische Untersuchung anzuordnen, die dann, sollten keine anderen Verfahrensfehler vorliegen, in einem Gerichtsverfahren verwendbar wären.)

Anders liegt die Situation für das Ergebnis der genetischen Analyse im Abstammungsverfahren – sprich das „Vorliegen“ oder „Nichtvorliegen“ der Vaterschaft – ohne dass genetisches Material bestehen bleibt (dieses muss vernichtet werden!)

Gem. § 17 V GenDG besteht im Zusammenhang mit einem Abstammungsverfahren durchgeführten Analysen und Untersuchungen erst nach 30 Jahren eine Verpflichtung zur Vernichtung der Ergebnisse aus diesen Untersuchungen. (dies abweichend zu § 12 GenDG, der im Übrigen nur eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist vorsieht).

Die betroffene Person kann aber gem. § 8 I 1 i.V.m. S.2 GenDG bei der Abgabe der Blutprobe bestimmen, dass auch die Ergebnisse der genetischen Untersuchung nach Erreichung des für sie bestimmten Zwecks zu vernichten sind. 

Dies geschieht in der Regel im Rahmen der vorher durchgeführten Belehrung bzw. dem Ausfüllen entsprechender Fragebögen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz der Verwendungsbeschränkung und Vernichtungspflichten, insbesondere § 17 VIII GenDG 

(Genetisches Material und die Ergebnisse deren Untersuchung, welche im Rahmen eines Verfahrens für Pass- und Personenstandsfragen im Rahmen eines Asyl-Familiennachzugs entnommen oder durchgeführt wurden, darf beim Verdacht einer Straftat auch zur Strafverfolgung herangezogen werden.)

gelten nicht für 

genetisches Material, welches für die gerichtliche Feststellung oder Anfechtung einer Vaterschaft entnommen wurden, § 17 VIII S.4 GenDG.

Es besteht daher kein Grund, die Abgabe einer genetischen Probe für ein Abstammungsverfahren zu verweigern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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