Sponton Beschallungs- und Multimediasysteme GmbH + Bettinger RAe: Abmahnung wg Kennzeichenverletzung

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Bettinger Rechtsanwälte aus München vor, die für die Sponton Beschallungs- und Multimediasysteme GmbH eine Markenverletzung rügen.

Vorab: Sie können uns Ihre markenrechtliche Abmahnung gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz übersenden. Wir melden uns zeitnahe zurück, ordnen den Vorwurf für Sie ein und geben Hinweise zu den möglichen Chancen und Problematiken und zu Reaktionsmöglichkeiten. Melden Sie sich gerne 

• telefonisch unter 0251 / 208680-30, 

• via eMail unter info@wd-recht.de oder 

• via Telefax unter 0251 / 208680-50.

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Verletzung der deutschen Wort-/Bild-Marke „eventec“, die Schutz für „Vermietung von Geräten und Anlagen zur Aufzeichnung, Wiederhabe und Übertragung von Ton, Bild und Daten: Durchführung von Veranstaltungen (soweit in Klasse 41 enthalten“ beansprucht. Grundsätzlich gewährt eine Marke ihrem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht, dass Dritte rechtlich davon abhält, ein identisches und auch ausreichend ähnliches Zeichen zu benutzen.

Ob die Abmahnung berechtigt ist und die geltend gemachten Ansprüche zu Recht erhoben werden, ist Tatfrage und oft genug unter den Parteien streitig. In jedem Fall ist dringend anzuraten, VOR Abgabe einer Unterlassungserklärung und VOR Erteilung einer Auskunft eines Experten im Markenrecht einzuholen. Das Markenrecht ist eine schwierige Materie, die Forderungen sind weitreichend. Eine vorschnelle Reaktion kann zu nicht mehr korrigierbaren Nachteilen führen.

 

Was verlangt die Sponton Beschallungs- und Multimediasysteme GmbH

Auf die eingeforderte Unterlassungserklärung ist besonders zu beachten. Sofern ein Verstoß tatsächlich vorliegt und Unterlassung versprochen werden soll, wäre die Abgabe zuvor vernünftig vorzubereiten, um das Risiko einer weiteren Abmahnung mit Vertragsstrafeforderung so weit wie möglich auszuschließen. Auch der genaue Text der Unterlassungserklärung ist wesentlich. Zudem geht das beiliegende Versprechen wesentlich weiter, als es der Wortlaut vermuten lässt („Kerngleichheit“, „Beseitigungspflichten“). Hier sollte unbedingt fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.

Dasselbe gilt für die Auskunft, die zum einen dazu dient, etwaige gewerbliche Abnehmer und auch die Lieferanten des Abgemahnten aufzuspüren, um auch diese abmahnen zu können. Vor allem aber dient die Auskunft auch der Vorbereitung einer noch nachfolgenden Schadenersatzforderung. Der Schaden wird auf Grundlage der Auskunft berechnet.

Gegenstandswert und damit die Rechtsanwaltsgebühren sowie der weitergehende Schadenersatz sind im Verletzungsfall regelmäßig Gegenstand von Verhandlungen.

 

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte 

Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz beraten und vertreten Sie gerne in allen Bereichen des Markenrechts und werden Ihnen gerne fachkundig zur Seite stehen. Aufgrund unserer großen praktischen Erfahrungen können wir Ihnen zeitnah Ihre rechtlichen Möglichkeiten darlegen. Unsere Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung bieten wir dabei kostenlos an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular, die Sie auf unserer Homepage unter https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ finden können.

Wir melden uns umgehend bei Ihnen und freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie bei uns unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-markenverletzung/


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