Sportbootführerschein und Alkohol

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Liebe Sportbootfahrer, die Saison ist in vollem Gange. Dass Sie nicht nur Ihren Pkw-Führerschein, sondern auch Ihren Sportbootführerschein wegen Alkohol am Steuer / Ruder verlieren können, ist eine wichtige Erkenntnis.

Und zwar regelt § 8 II Nr.1 Buchst a der Sportbootführerscheinverordnung (SportBootFSV), dass ein Bootsführer seinen Sportbootführerschein verliert, wenn er „mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat.” Diese Regelung entspricht den Bestimmungen über die MPU-Anordnung bei Autofahrern. Heißt dies aber auch, dass er bei erstmaligem Bootsfahren unter 1,1 Promille oder mehr seinen Sportbootführerschein verliert, wie es beim Pkw-Führerschein bekanntlich der Fall ist?

Nein, befanden jüngst die Richter des Niedersächsischen OVG in ihrem Urteil vom 6.11.14 (Az.: 12 LC 252/13). Denn die genannte Regelung sei zu unklar, um ihr eine Starre 1,1-Promille-Grenze beim Ersttäter entnehmen zu können. Der Regelung des § 8 II Nr.1 Buchst a SportBootFSV lasse sich dies nicht mit einer dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) genügenden Klarheit und Bestimmtheit entnehmen.

Ein interessantes Urteil, an dem man erkennen kann, dass es einigen Gerichten in Deutschland doch noch um die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geht. Und zwar unabhängig von der Frage, wie man zu der Thematik „Alkohol am Steuer / Ruder” steht. Denn es gilt nun mal der Grundsatz: Ohne Gesetz keine Strafe

Weitere Informationen: http://onlinerechtsberatung.de/sportbootfuehrerschein


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