Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxster S kein Mangel

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07.04.2014

Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxster S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.03.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.

Sachverhalt:

Die klagende Firma hatte beim beklagten Autohaus einen neuen Porsche 981 Boxster S geleast. einen neuen Porsche 981 Boxster S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von ca. 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete die Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse.

Die Beklagte untersuchte nachfolgend das KfZ und konnte keinen Mangel insbesondere keinen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen feststellen. Daraufhin verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages.

Entscheidungsgründe:

Das Klagebegehren wurde abgewiesen. Das KfZ wurde durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen untersucht. Dieser konnte keinen Fahrzeugmangel feststellen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Der Porsche weise die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne.

Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruht darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxster S.

Auch habe die Beklagte das KfZ nicht unzutreffend beworben. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxster S. Der Kraftstoffersparnis diene, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine herstellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion. Zu der für einen Porsche dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehöre auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleunigung ermöglicht werde. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial sei vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug „straffe und unmittelbare“ Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie würden von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet.

Vgl. weitergehend Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.03.2014 (28 U 162/13)


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