Stadtsparkasse München – vertragliche Prämienstaffel von 99 Jahren – Kündigung zweifelhaft

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Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB – Sparkassen kündigen können. Vertragsgrundlage waren jedoch Prämiensparverträge mit einer vertraglichen Prämienstaffel bis zum 15. Sparjahr, in dem die höchste Prämienstufe erreicht wurde. 

BGH – Prämienstaffeln in Werbeprospekt nicht vertragsrelevant

Der BGH hat in vorgenanntem Urteil ausgeführt, dass nach dem Inhalt der Vertragsformulare die beklagte Sparkasse die Zahlung einer Sparprämie bis zum 15. Sparjahr versprochen hat. Nicht vertragsrelevant sei eine im Werbeprospekt enthaltende Musterrechnung bezogen auf einen Zeitraum von 25 Jahren.

Prämienstaffeln von 99 Jahren als Vertragsinhalt

Seitens der Stadtsparkasse München sind uns jedoch bereits Vertragsformulare aus dem Jahr 2007 bekannt, die nicht in Werbeprospekten, sondern am Ende des Vertrages selbst Prämienstaffeln auf 99 Jahre enthalten. Unter Ziffer 3.2 hat die Stadtsparkasse München im Vertragsformular ausgeführt: „Die gültige Prämienstaffel ist am Ende des Vertrages aufgeführt.“ Zieht man die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, heran, so deutet sich eine Unwirksamkeit der Kündigung dieser Verträge durch die Stadtsparkasse München zum 31.12.2019 an. Denn nach dem Inhalt der vertraglichen Prämienstaffel hat die Stadtsparkasse München hier die Sparprämie bis zum 99. Sparjahr versprochen und hat zudem mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt.

OLG Dresden – Sparkasse an Laufzeit von 99 Jahren gebunden

Das OLG Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, der Stadtsparkasse Zwickau die Kündigung eines im Jahr 1994 abgeschlossenen Prämiensparvertrages untersagt, da sich dieser auf eine Laufzeit von 99 Jahren bzw. 1188 Monaten bezog und die Sparkasse nach Auffassung der Richter an diese Laufzeit gebunden ist.

Landgerichts Stendal – Einhaltung von Laufzeit und Prämienstaffeln von 99 Jahren

Ebenso hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 14.11.2019, Az. 22 S 104/18, und ohne Zulassung der Revision, die Unwirksamkeit der Kündigung eines über die Vertragslaufzeit von 99 Jahren abgeschlossenen Prämiensparvertrages durch die Kreissparkasse Stendal ausgesprochen. Hierbei war dem Sparvertrag eine Prämienstaffel als Anlage beigefügt, nach der die höchste Prämie ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr gezahlt wird. Nach Auffassung der Richter sind vereinbarte Laufzeit und Prämienstaffel einzuhalten. Eine ordentliche Kündigung der Sparkasse vor Ende der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

Empfehlung

Sparer, insbesondere der Stadtsparkasse München, deren Prämiensparverträge selbst entsprechende Prämienstaffeln enthalten, sollten der Kündigung schriftlich widersprechen, mindestens bis zum 31.12.2019 die Sparrate weiter zahlen, das Vermögen im Prämiensparvertrag unangetastet belassen und sofern die Stadtsparkasse München wie im Kündigungsschreiben vom September 2019 angedeutet, im kommenden Jahr eine weitere Bespannung ablehnen sollte, die weitere fristgemäße und vollständige Leistung der Sparrate schriftlich und nachweisbar anbieten.


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