Start-Up Gründung als Jugendlicher - Die rechtliche Lage

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FDP-Chef Christian Lindner macht sich für junge Gründer von Start-Ups stark, weil die Gründung schwierig sei. Wie ist die Rechtslage heute?
Er wollte selbst als 17-jähriger eine PR-Agentur gründen. Beim Amtsgericht sei er damals „förmlich abgewimmelt worden“. Auch deshalb fordert er nun eine neue Rechtsform für Unternehmen. Eine sogenannte „Junior GbR“ als Testphase sollen Minderjährige ohne richterliche Zustimmung gründen können. Der Umsatz soll hierbei auf 10.000 Euro pro Jahr gedeckelt werden.
Lindner meint: „Eigentlich müsste man von den Ämtern, den Industrie- und Handelskammern doch erwarten, dass sie junge Menschen mit großen Ambitionen auf besondere Weise betreuen, statt dass man ihnen ihre Vorhaben ausredet.“
Die Behörden bringen den Schutz der Minderjährigen für die hohen rechtlichen Hürden an. Wenn jedoch grundsätzlich Zweifel bestehen, dass Jugendliche die Kenntnisse und Fähigkeiten haben um ein kleines Unternehmen zu besitzen, fehlen hier möglicherweise schulische Bildungsangebote. Da Wirtschaft nach wie vor nicht bundesweit ein eigenständiges Schulfach ist, müssen die jugendlichen Unternehmer auf YouTube oder ähnliche Angebote zurückgreifen.

Antragstellung bei der Gründung eines Start-Ups

Nach § 106 BGB sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Für die Gründung eines Unternehmens benötigen Sie die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB. Zudem ist ein Antrag beim Familiengericht notwendig, § 112 BGB. Das Gericht soll prüfen, ob der Jugendliche überhaupt schon die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um das Unternehmen zu führen.

Die reibungslose Genehmigung ist hierbei die Ausnahme. Die Anträge werden oftmals mit der Begründung abgelehnt werden, dass die schulischen Leistungen der Jugendlichen nicht leiden sollen oder ein finanzielles Risiko besteht.

Rechtsform bei der Gründung des Unternehmens

Da Minderjährige nicht Geschäftsführer einer GmbH werden können, besteht nur die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705ff. BGB) oder einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG, § 5a GmbHG) als Rechtsform der Gesellschaft. Bei der GbR besteht der Nachteil, dass die Jugendlichen mit dem Privatvermögen haften. Bei der UG ist lediglich ein Euro als Stammkapital erforderlich.

Erwachsene als Hilfe bei der Gründung des Unternehmens

Wenn den Jugendlichen die richterliche Genehmigung versagt wird, besteht lediglich die Möglichkeit einen Erwachsenen als „Strohmann“ heranzuziehen, welcher das Unternehmen für sie gründet. Hierbei bestehen jedoch für beide Seiten Nachteile. Abhängig von der Rechtsform haften die Erwachsenen für Fehler der Minderjährigen und bei diesen Konstellationen besteht immer die Abhängigkeit des Jugendlichen.

Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler



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