StaRUG: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 mindestens

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Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht aufgrund einer Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) für durch die Folgen der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen, die tragfähige Geschäftsmodelle haben und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig waren, bis zum 30. April 2021 ausgesetzt. Von solchen Unternehmen könne in der Regel angenommen werden, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel arbeiten. Der Staat stelle ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nehme aber Zeit in Anspruch. Deshalb seien die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. Diesen Unternehmen dürfe nicht die Gelegenheit genommen werden, durch staatliche Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen. Weiter heißt es in der Erklärung:

 „Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.“

In der Presseerklärung wird weiter auf haftungsrechtliche und strafrechtliche Gesichtspunkte für den Fall hingewiesen, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Insolvenzantrag nicht vorliegen würden (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Januar 2021).

Fazit: Die Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) ist ein weiterer Schritt in der Fortentwicklung des Insolvenzrechts hin in Richtung Sanierung und Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens. Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) steht ein Konzept zur Verfügung, mit dem die rechtliche Einstufung komplexer Finanzinstrumente durch eine frühzeitige Vorbereitung und professionelle Umsetzung durch ein außergerichtliches Krisenmanagement ermöglicht wird.  Gemunkelt wird, dass die Aussetzung der Antragspflicht noch über den 30. April 2021 hinausgehen wird. Mit den "Coronainsolvenzen" wird es wohl erst mal nichts, eventuell aber mit Coronasanierungen. 


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