Stellt die Geschwindigkeitsmessung „Einseitensensor ES3.0“ ein standardisiertes Messerfahren dar?

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Der Betroffene hat am 18.10.2017 um 11:57 außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. 

Die Messung erfolgte hier durch den Polizeibeamten M. mit dem Messgerät Einseitensensor ES3.0. Das Gericht hatte den Polizisten als Zeugen vernommen, wobei der Zeuge klar und nachvollziehbar angegeben hat, dass er für die Bedienung des Messgeräts geschult wurde. Das ihm vorgehaltene Messprotokoll hat der Zeuge selber gefertigt und unterschrieben.

Zu den unter Ziff. 3 im Messprotokoll aufgeführten „besonderen Vorkommnissen“ hat der Zeuge erläutert, dass eine Handauslösung gegebenenfalls dann erfolgen darf, wenn der vor Ort befindliche Messbeamte bei einem herannahenden Fahrzeug den Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung hegt. Eine solche wurde vorliegend nicht durchgeführt.

Der vorliegende Verstoß, der um 12:34 vermerkt wurde und nicht mehr ausgewertet werden sollte, beruhte dagegen lediglich darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h immer nur temporär erfolgte.

Hintergrund war eine polizeiliche LKW-Kontrolle. Immer dann, wenn Einsatzkräfte tatsächlich auf die Straße gegangen sind um LKWs herauszuwinken, wurde die Beschilderung auf 60 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung umgestellt. 

Wenn keine konkrete Gefahrsituation mehr für die Einsatzkräfte bestand, wurde die Geschwindigkeitsbegrenzung jedoch wieder aufgehoben. Im vorliegenden Fall wurde der Verstoß um 12:34 dokumentiert. Somit ereignete sich der Verstoß in einem Zeitraum, in dem die Geschwindigkeitsbegrenzung bereits wieder aufgehoben war, sodass dieser Verstoß auch nicht mehr auszuwerten war.

Die für 11:01 Ugr vermerkte Neudokumentation der Fotolinie für Kamera 2 habe dagegen auf einer Neuausrichtung der Kamera beruht. Eine Ausrichtung des Sensors sei damit jedoch nicht verbunden gewesen.

Demnach ergeben sich aus dem Messprotokoll keine Anhaltspunkte, die auf eine Unrichtigkeit der Messung hindeuten könnten. Der Zeuge hatte auch erklärt, dass das Messgerät zur Tatzeit ordnungsgemäß geeicht war, die Eichwaagen unversehrt waren und auch sonst keine besonderen Ereignisse während der Messung auftraten.

Der Betroffene wurde daher wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 115 km/h schuldig gesprochen.

Das Gericht ist zugunsten des Betroffenen von einer rein fahrlässigen Begehung der Tat ausgegangen. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte und aus den baulichen Gegebenheiten keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder Ähnliches ersichtlich war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung diente lediglich zur Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle.

Bei der Bemessung der Geldbuße war zunächst von der Regelgeldbuße des Bußgeldkatalogs auszugehen, die hier 600 € vorsah. Vorliegend war jedoch angemessen diese um 100 € anzuheben, da der Betroffene bereits wegen einer Tat im April 2017 vorbelastet war. Des Weiteren lag hier eine höhere Gefährdungssituation vor, da die Geschwindigkeitsbegrenzung einer konkret durchgeführten polizeilichen Maßnahme zur Absicherung dienen sollte.

Daneben war entsprechend dem Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von 3 Monaten festzusetzen, da ein Fall einer groben Pflichtverletzung vorlag.

Urteil des AG Erlangen vom 15.10.2018

Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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