Steuerboni in Italien

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Bei welchen Boni für Sanierungs- und Umbauarbeiten ist es noch möglich das Steuerguthaben zu verkaufen bzw. abzutreten?

Das so genannte "Kreditsperrdekret" (Gesetzesdekret 11/2023) hat nach seiner Umwandlung in ein Gesetz (Gesetz 38/2023) die Vorschriften über den 110%igen Superbonus und die Ausübung der Skontofähigkeit bei der Rechnung und der Abtretung von Krediten nach Bauarbeiten erheblich geändert:

Die neuen Bestimmungen traten am 12/04/2023 (am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt) in Kraft.

Die neuen Bestimmungen sind im Folgenden zusammengefasst:

- Verlängerung des 110%igen Superbonus für Einfamilienhäuser bis zum 30/09/2023

Es wurde beschlossen, dass der 110%ige Superabzug für Renovierungsarbeiten an Einfamilienhäusern für die bis zum 30/09/2023 (statt wie bisher bis zum 30/03/2023) anfallenden Kosten gewährt wird.

Diese Möglichkeit bleibt unter dem Vorbehalt, dass bis zum 30.09.2022 Arbeiten im Umfang von mindestens 30 % der gesamten Maßnahme durchgeführt und durch eine vom Bauleiter ausgestellte Erklärung bescheinigt wurden.

- Beendigung der Möglichkeit des Rechnungsrabatts und der Abtretung von Krediten

Es wird bestätigt, dass es ab dem 17.02.2023 nicht mehr möglich ist, die Option des Rechnungsrabatts und der Abtretung von Guthaben in Bezug auf Abzüge für Bauarbeiten, die unter den Super- oder Kleinbonus fallen, auszuüben. Personen, die solche Ausgaben tätigen, können den Abzug nur noch in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Es gibt jedoch einige Fälle, die von dem Verbot ausgenommen sind, von denen einige bereits im Gesetzesdekret 11/2023 enthalten waren, andere wurden während der Umstellungsphase eingeführt, die wir im Folgenden auflisten:

1. Aufwendungen für Arbeiten zur Überwindung und Beseitigung baulicher Hindernisse (75 % Bonus);(zb die Errichtung eines neuen Aufzuges)

2. Superbonus 110%:

a. Eingriffe, die nicht von Wohnungseigentümern durchgeführt werden und für die bis zum 16.2.2023 die Bescheinigung über den Beginn der Arbeiten (CILA) vorgelegt wurde.

b. Eingriffe von Wohnungseigentümern, für die am 16.2.2023 der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung der Arbeiten gefasst und die Bescheinigung über den Baubeginn (CILA) gemäß Artikel 119, Absatz 13-ter, Gesetzesdekret Nr. 34/2020 vorgelegt wurde.

c. Eingriffe, die den Abriss und den Wiederaufbau von Gebäuden betreffen, für die bis zum 16.2.2023 der Antrag auf den Erwerb des Genehmigungstitels eingereicht wurde.

In erdbebengefährdeten Gebieten der Kategorien 1, 2 und 3 dieser Ausschluss auch für die Ausgaben für die in den Artikeln 119 und 121, Absatz 2, des Gesetzesdekrets Nr. 34/2020 genannten Eingriffe gilt, die in Plänen zur Wiederherstellung des baulichen Erbes/Stadtsanierung, wie auch immer benannt, enthalten sind, die einen detaillierten Entwurfsinhalt haben, der mittels vereinfachter Genehmigungen umsetzbar ist, die bis zum 17.2.2023 von der Gemeindeverwaltung genehmigt wurden und die zur Energieeinsparung und zur erdbebensicheren Ertüchtigung von Gebäuden beitragen.

3. Gewöhnliche Boni:

a. Der Antrag auf Baugenehmigung wurde eingereicht.

b. mit den Arbeiten bereits begonnen wurde, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Es ist ferner vorgesehen, dass, wenn bis zum 17.2.2023 keine Anzahlungen geleistet wurden, das (frühere) Datum des Beginns der Arbeiten/des Abschlusses einer verbindlichen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Lieferung der Waren/Dienstleistungen, die Gegenstand der Arbeiten sind, sowohl vom Veräußerer/Erwerber als auch vom Erwerber/Lieferanten durch eine Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Versicherung gemäß Artikel 47, Nr. 445/2000 bescheinigt werden muss.

4. Sisma-Bonuskäufe: Zum Zeitpunkt der Umwandlung wurde die Anforderung geändert, um unter die Fälle der Freistellung von der "Sperre" der Option zu fallen, und zwar ist jetzt vorgesehen, dass am 16.2.2023 der Antrag auf Erteilung des Ermächtigungstitels für die Ausführung von Bauarbeiten eingereicht werden muss (im ursprünglichen Text war gefordert, dass an diesem Datum der Vorvertrag/endgültige Kaufvertrag der Immobilie eingetragen/geschlossen wurde). Es sei auch darauf hingewiesen, dass Artikel 16-bis Absatz 1 Buchstabe d) zu den Eingriffen gehört, die unter diesen Ausschluss fallen, und somit auch die Ausgaben für den Bau von Garagen oder dazugehörigen Stellplätzen.

5. Immobilien, die durch die seit dem 1. April 2009 eingetretenen seismischen Ereignisse beschädigt wurden, für die der Notstand gemäß Artikel 119 Absatz 8-ter, erster Satz, ausgerufen wurde;

6. Gebäude, die durch die meteorologischen Ereignisse seit dem 15.9.2022 in der Region Marken beschädigt wurden, für die der Notstand ausgerufen wurde (Beschlüsse 16/9/2022 und 19/10/2022).

Es ist somit notwendig sich bei Bauvorhaben, bei Kenntnis des Inhalts der Bauarbeiten und der Bausumme, genau zu informieren, welche Boni in Detail noch abzufragen sind.

Die Kanzlei Brenner mit ihrem Team aus Beratern übernimmt gerne diese Aufgabe für Sie.

Bozen am 26.07.2023  

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/stadt-gebaude-bau-industrie-5047976/


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