Steuerfrei feiern
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Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) besteht eine Freigrenze bis zu 110 EUR für alle nach dem 31. Dezember 2014 erfolgte Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen.
Bisher hat sich aus den Lohnsteuerrichtlinie (LStR) eine Freigrenze in entsprechender Höhe ergeben. Diese hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 in das Einkommensteuergesetz überführt.
Tipp
Ab 2015 muss nicht (mehr) der komplette Betrag lohnversteuert werden. Aufgrund der Ausgestaltung als Freigrenze bleiben – auch bei einer höheren Zuwendung durch die Betriebsfeier – die ersten 110 EUR steuerfrei. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG findet Anwendung. Danach kann Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen mit 25 % pauschal besteuert werden.
In der Praxis werden sich die Schwierigkeiten des § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) in den nächsten Jahren zeigen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben v. 7.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001, für die Finanzämter weitestgehend Handlungsanweisungen erlassen:
Danach sind Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Erfüllt eine Veranstaltung des Arbeitgebers nicht den Begriff der Betriebsveranstaltung, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob es sich bei geldwerten Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt, um Arbeitslohn nach § 19 EStG handelt.
Als Zuwendung definiert das Bundesministerium der Finanzen eine ganze Reihe von Aufwendungen des Arbeitgebers: Danach sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere:
a)
Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
b)
die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
c)
Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
d)
Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung,
e)
Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
f)
Barzuwendungen, die statt der in a) bis c) genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
g)
Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.
Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind auch die Kosten zu erfassen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie z. B. Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder.
Schließlich macht das Bundesministerium der Finanzen zwei Einschränkung hinsichtlich der Geltung der 110 EUR-Freigrenze: Zum einen ist Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 3 EStG begünstigte Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt.
Zum anderen gilt der Freibetrag (nur) für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.
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