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Steuergesetzänderungen und Steuervergünstigungen für Kleinanleger und Gewerbetreibende

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Bei den letzten Änderungen des Steuergesetzes hat der Gesetzgeber einige Neuerungen eingeführt, die in Bezug auf Kleinanleger und Gewerbetreibende hauptsächlich die Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer betreffen.   

Die Steuerbemessungsgrundlage eines Ortsansässigen ist ein Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne), der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen und Vermögensrechten, Kapital, Versicherung und anderem Einkommen, das er im In- und Ausland erwirbt (Welteinkommen), vermindert um den  persönlichen Freibetrag für Ortsansässige, während die Steuerbemessungsgrundlage für einen Ortsfremden der  Gesamtbetrag der Einkünfte ist, die er im Inland erwirbt, vermindert um den persönlichen Freibetrag für Ortsfremde.  

Der persönliche Freibetrag pro Monat  wird von 1.800 HRK auf 2.200 HRK angehoben, und damit wird die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer herabgesetzt. Für Personen, wohnhaft im Fürsorgegebiet, beträgt der persönliche Freibetrag bis zu 3.840,00 HRK pro Monat. Der Freibetrag kann zusätzlich aufgrund von Unterhaltsleistungen an Familienmitglieder usw. steigen   

Die Einkommensteuer wird bezahlt nach dem Satz von:

- 12% auf der Bemessungsgrundlage bis 2.200,00 HRK pro Monat, bzw. 26.400,HRK jährlich,

- 25% auf den Teil der Bemessungsgrundlage, der den Betrag von 2.200,00 HRK überschreitet bis zu 8.800,00 HRK pro Monat, bzw. weitere 79.200,00 HRK des jährlichen Einkommens, und

- 40% auf den Teil der Bemessungsgrundlage, der den Betrag von  8.800,00 HRK pro Monat überschreitet, d. h.  auf den Teil des jährlichen Einkommens, der den Betrag von 105.000,00 HRK überschreitet. 

Dieses System der Einkommensteuerabrechnung zu einem progressiven Satz und mit einem erhöhten monatlichen Freibetrag ist für Kleinanleger günstig und  wurde eingeführt, um eine Verteilung der Steuerbelastung  entsprechend der Zahlungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu erreichen.

Ab 1. März 2012. wurde die neue Einkommensteuer von 12% auf Einkünfte aus Dividenden und Gewinnanteile eingeführt.

Außerdem wurde zum Schutz der Kleinaktionäre ein Steuerfreibetrag auf Dividenden und Gewinnanteile in Höhe von jährlich bis zu 12.000,00 HRK eingeführt. Die Dividendensteuer von 12% bezieht sich auch auf Ausländer, aber wegen des Doppelbesteuerungsabkommens und der EU- Richtlinien werden in den meisten Fällen ausländische Eigentümer völlig von dieser Steuer befreit sein oder sie zu niedrigeren Sätzen zahlen.

In Kroatien wird keine Einkommensteuer auf Zinserträge, sowohl in Kuna als auch in Devisen, aus Spareinlagen als  Festgeld oder laufende Konten erhoben, ungeachtet der Höhe des Zinsbetrags. Kleinanleger und Gewerbetreibende müssen weder auf Spar- noch andere Einlagen  Einkommensteuer zahlen.  

In Kroatien gibt es keine Steuerpflicht auf einen Kapitalgewinn, den eine natürliche Person aus dem Verkauf von Aktien- und Geschäftsanteilen erzielt, wenn der nichts mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu tun hat, egal wie hoch dieser Gewinn ist. Seit 1. Januar 2013 gibt es außerdem eine völlige Befreiung von der Körperschaftsteuer, wenn das Grundkapital erhöht wurde.

Bei natürlichen Personen wird nämlich nicht ein Kapitalertrag ermittelt, wenn Dividenden und Gewinnanteile zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft verwendet (reinvestiert) werden und wenn die Einnahmen aus Dividenden und Gewinnanteilen im Rahmen des „ESOP"-Programms aufgrund der Belegschaftsaktien erzielt werden.

Eine besondere Einkommensteuerminderung wird für die Personen vorgesehen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, und zwar bis zu 100% für Personen, die bis zum Jahr 2022 im Fürsorgegebiet wohnhaft sind, unter der Bedingung, dass sie  mehr als zwei Arbeitnehmer auf unbefristete Zeit beschäftigen.  

Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, können ihre  Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag der an neue Arbeitnehmer mit einem Vertrag auf unbefristete Zeit  ausgezahlten Gehälter und Sozialbeiträge herabsetzen.  Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit kann man  zusätzlich um die Kosten für Forschung und Entwicklung vermindern und zwar in  Höhe von 100%. 

Seit März 2012 ist auch der angehobene allgemeine Steuersatz der MwSt von 25% im Kraft, es wurde aber ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 10% auf Speiseöl, Pflanzen- und Tierfette, Kindernahrung, Trinkwasser und weißen Zucker eingeführt. Ab 01. Januar 2013 wird dieser bestimmte ermäßigte Steuersatz auch auf Leistungen im Gaststättengewerbe angewendet. Eine volle Wirkung dieser Steuervergünstigung wird in der Urlaubszeit erwartet, weil die Steuerminderung eine positive Wirkung auf die Preise im Gastgewerbe haben wird.



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