Steuerhinterziehung, § 370 AO – Wann tritt Tatvollendung ein? (BGH,27.10.2020 – 1 StR 148/20)

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder steht die Hinterziehung von Steuern im Fokus der Ermittlungsbehörden und im Fokus der Presse. Die Umsatzsteuer spielt dabei in der Praxis des Steuerstrafrechts eine erhebliche Rolle. Denkbar sind verschiedene Möglichkeiten der Umsatzsteuerhinterziehung. Beispielsweise durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung, wobei die Steuerhinterziehung leicht verwirklicht werden kann. 

Im Fall einer Anklage stellt sich für das Strafgericht die rechtliche Frage, ob und wann Tatvollendung eingetreten ist. 

Bei dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) handelt es sich nicht nur um ein „Erklärungsdelikt“, sondern um ein „Erfolgsdelikt“. Danach tritt die Vollendung der Tat erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO).

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – 1 StR 148/20) hat in seinem Beschluss konkret über eine Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen entscheiden. Insbesondere wurde die Frage behandelt, ob Tatvollendung eingetreten ist. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die unrichtigen Anmeldungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergünstigung geführt haben. Zwar steht eine Steueranmeldung gemäß § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer zu einer Steuervergünstigung, so gilt dies erst dann, wenn die Finanzbehörde gem. § 168 S. 2 AO zugstimmt hat. 

Im Rahmen einer Steuerhinterziehung sollte immer über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachgedachte werden. Ob und bis zu welchem Zeitpunkt diese noch wirksam möglich ist, sollte ein Rechtsanwalt prüfen. Fehlerhafte Selbstanzeigen führen nicht zur Befreiung von Strafe. 

Werden Ermittlungen gegen Sie wegen Umsatzsteuerhinterziehung geführt? Dann sollten Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit Ihnen anhand des Inhaltes der Akte bzw. des bisherigen Ermittlungsstandes eine interessengerechte und zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickeln. 

Bis zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Verweigern Sie die Aussage!

Gern unterstütze ich Sich bei der Verteidigung. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. 


Mit freundlichen Grüßen


André Rosner

Rechtsanwalt 

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt André Rosner

Beiträge zum Thema