Steuerhinterziehung beim Subunternehmer- Haftung und Strafe verhindern!

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Das moderne Wirtschaftsleben verlangt von vielen Unternehmen Flexibilität bei der Auftragsvergabe oder der Teilnahme an Ausschreibungen. Häufig werden dann Leistungen angeboten, die selbst nicht erbracht werden können oder für welche die Beauftragung einer anderen Firma lukrativer ist.

Meist sind es dann die sogenannten Subunternehmer, welche die Aufträge ausführen. Subunternehmer sind zunächst einmal Selbstständige oder Unternehmen, die generell Aufträge ausführen. Sobald sie im Auftrag eines Hauptunternehmers Leistungen erbringen, spricht man von einem Subunternehmer. Häufig findet man Subunternehmer im Handwerk, Baugewerbe, in der Logistik für Tansportaufträge Dienstleistungssektor sowie im öffentlichen Personennahverkehr zur Personenbeförderung. Mit dem eigentlichen Auftraggeber gehen Subunternehmen keine vertragliche Beziehung ein, der komplette Arbeitsvertrag wird mit dem Hauptunternehmer geregelt.

Oft finden sich aber unter diesen Auftragnehmern Scheinfirmen oder solche welche Ihre Steuern und Sozialabgaben gar nicht oder nicht pünktlich zahlen.

Dann stellt sich die Frage ob und in welchem Umfang der Hauptunternehmer haftet. Besonders die Frage nach dem Vorsteuerabzug kann hier schnell strafrechtlich und vor allem wirtschaftlich überlebenswichtig werden.

Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Mehrwertsteuersystem der Vorsteuerabzug daran geknüpft ist, dass die Lieferung eines Gegenstands oder die betreffende Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Umgekehrt kann kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen, wenn die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung tatsächlich nicht bewirkt wurde.

Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Dies geschieht in der Regel mit der Eingangsrechnung aus deren Leistungsbeschreibung sich die betriebliche Veranlassung ergibt und dem Nachweis der Bezahlung dieser Rechnung (Quittung, Überweisung).

Somit muss die Finanzbehörde, die einem Unternehmer als Rechnungsempfänger das Recht auf Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen MwSt versagt, nur nachweisen, dass die der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht bewirkt wurden. 

Was sich einfach anhört, kann in der Praxis aber große Schwierigkeiten bereiten. Einem Auftraggeber ist es schon nach kürzester Zeit kaum möglich nachzuvollziehen, welche Leistungen (etwa Reinigungen oder Hilfsarbeiten auf dem Bau) von welchem Subunternehmer erbracht wurden. Für besonders gefährdete Branchen bestehen auch besondere Nachforschungspflichten. Auf dem Bau empfiehlt es sich jede Abnahme getrennt vorzunehmen und zu dokumentieren.

Häufig werden von der Steuerfahndung auch nur Zweifel vorgebracht oder scheinbare Widersprüche oder Unplausibilitäten behaupetet. Diesen muss aber von Anfang durch einen spezialisierten Verteidiger entgegengetreten werden. Schnell drohen sonst Steuerforderungen, die nicht nur das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens sondern auch der persönlich Haftenden bedrohen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher fast immer eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Diese hat Büros in Kiel und Berlin. Die eventuelle örtliche Entfernung ist aber für eine erfolgreiche Verteidigung ohne Bedeutung.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.



 

 

Foto(s): andreas junge

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