Steuerhinterziehung durch private Dienstwagennutzung

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Mit Beschluss vom 01.12.2015 – 1 StR 273/15 - hat der BGH die Verurteilung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft wegen Steuerhinterziehung durch ganz überwiegend private Kfz-Nutzung hochpreisiger Pkw im Schuldspruch bestätigt.


Insbesondere hatte die Strafkammer des Landgerichts zutreffend sämtliche für diese im Veranlagungszeitraum angefallenen Aufwendungen wie Leasing-, Reparatur und sonstige Unterhaltskosten als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet. Demzufolge wurden zutreffend die Bruttofahrzeugkosten als den Gewinn der Gesellschaft erhöhend und die tatsächlich von dieser getragenen Aufwendungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S.2 EStG gewertet. Nach dem BFH handelt es sich bei einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S.2  KStG um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung, die sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 S.1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht, dabei aber die objektive Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug gem. § 20 Abs. Nr. 1 S.2 EStG auszulösen. Hierbei ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte, sog. „Fremdvergleich“. So ist regelmäßig nur dann die Nutzung des der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugs betrieblich veranlasst, wenn dieser eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung zugrunde liegt. Demgegenüber halten – wie hier - insbesondere die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit ohne Gestattung oder Regelung von Art und Umfang der Fahrzeugnutzung sowie die fehlende Führung eines Fahrtenbuches dem Fremdvergleich nicht stand und haben daher indizielle Wirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Als eine solche führte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung zu einem sonstigen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S.2 EStG, welchen der Angeklagte in seiner Einkommenssteuererklärung nicht angegeben und sich daher der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hatte.


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