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Steuerliche Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer – Rückwirkende Zahlungen nun möglich

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Das Bundesverfassungsgericht bestätigt Beschluss des Bundesfinanzhofes

Fast genau ein Jahr ist es her, dass der Bundesfinanzhof in München „ernsthafte Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich eingeschränkten steuerlichen Absetzbarkeit  häuslicher Arbeitszimmer geäußert hat (Beschluss vom 25.08.2009, Aktenzeichen VI B 69/09).

Nun hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschlossen, dass häusliche Arbeitszimmer tatsächlich künftig wieder stärker steuerlich absetzbar sein müssen (Beschluss vom 06.07.2010, Aktenzeichen 2 BvL 13/09). Damit können solche Zimmer nun unter bestimmten Voraussetzungen wieder als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Norm des Einkommensteuergesetzes ist grundgesetzwidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes gegen den grundgesetzlich verankerten Gleichheitssatz verstößt, sofern er Ausgaben, die für ein häusliches Arbeitszimmer getätigt wurden, auch dann nicht berücksichtigt, wenn tatsächlich überhaupt kein anderer Arbeitsplatz für den Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Das Verfassungsgericht sah mit dem Gesetz solche Steuerpflichtigen benachteiligt, deren Arbeit ohne ein häusliches Arbeitszimmer gar nicht möglich ist, obwohl sie den Hauptteil ihrer Arbeitszeit nicht in diesem verbringen. Somit ist das Urteil für bestimmte Berufsgruppen wie Lehrer oder Außendienstler besonders interessant.

 Das Bundesverfassungsgericht ließ damit auch nicht den Einwand gelten, dass ein jeder mit der „Behauptung kommen könne", dass er keinen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz habe und daher sein häusliches Zimmer steuermindernd geltend machen müsse - dies sei ohne weiteres durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisbar.

Das Gute: Steuerzahler können rückwirkend auf Nachzahlungen hoffen

Das Bundesverfassungsgericht entschied zudem, dass der Gesetzgeber die entsprechende Regelung des Einkommensteuergesetzes rückwirkend zum 1. Januar des Jahres 2007 ändern muss. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige auf eine Nachzahlung zuviel gezahlter Steuern hoffen können, sofern Sie die vom Verfassungsgericht genannten Kriterien erfüllen.

Für Vergangenheit und Zukunft dürfen die entsprechenden Gruppen von Steuerzahlern daher wieder ihr Arbeitszimmer als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Wer im Zweifel ist, ob er zu einer der betroffenen Berufsgruppe gehört und wie eine solche Geltendmachung tatsächlich funktioniert, sollte sich an einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater wenden. Dieser kennt sich mit den rechtlichen Details aus und ist daher in der Lage, die Rückzahlung für seinen Mandanten geltend zu machen und somit den Geldbeutel zu entlasten.

Frank Brüne

Rechtsanwalt,

Steuerberater

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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