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Steuerliche Behandlung von längerfristig in das Ausland entsandten Arbeitnehmern

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 14.01.2013, Aktenzeichen: 11 K 3180/11 E, über Einzelfragen der steuerlichen Behandlung von längerfristig in das Ausland entsandten Arbeitnehmern („Expatriates") entschieden.

Im vorliegenden Fall war ein in einem deutschen Konzern beschäftigter Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre und später dann für insgesamt sechs Jahre im Ausland für eine dort ansässige Tochtergesellschaft tätig. Dabei bezog er seinen Lohn von der ausländischen Tochtergesellschaft, wobei auch Teil eine Anrechnung des ausländischen Gehalts von der inländischen Muttergesellschaft erfolgt ist.

Während des Entsendungszeitraums wohnte der Arbeitnehmer mit seiner Familie im Ausland, behielt jedoch die bisherige Wohnung in Deutschland bei. Es kam mit dem Finanzamt zum Streit darüber, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Mietaufwendungen für die ausländische Wohnung und die Aufwendungen für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland steuerlich absetzen kann.

Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass Mietaufwendungen im Ausland steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind. Nach Ansicht des Gerichts liege weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vor, da mitsamt der Familie ins Ausland verzogen sei. Der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers habe am Beschäftigungsort gelegen.


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