Steuerplicht als Amazon-Vine-Produkttester?

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Steuerpflicht als Produkttester bei Amazon-Vine?

Große Aufregung herrscht derzeit in diversen Foren bzgl. einer Mitteilung von Amazon, dass ab dem 30.11.2023 Produkttester des Amazon-Vine-Programms zukünftig an die Finanzbehörden gemeldet werden sollen. Die Tester wurden dazu zur Ausfüllung eines Steuerfragebogens aufgefordert.

Hintergrund der Aufregung ist das Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) 

Hintergrund dieser Meldungen ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Letzteres schreibt den Plattformbetreibern nunmehr vor, ab welchem Umfang dem Finanzamt Meldung über Verkäufe bzw. relevante Tätigkeiten im Sinne des § 5 PStTG gemacht werden muss. Über diese Nutzer muss die Plattform nunmehr unter Androhung von hohen Bussgeldern Meldung ans FA machen, sofern der jeweilige Nutzer mindestens 30 relevante Tätigkeiten im Jahr erbracht hat und dabei mindestens 2.000 € als Vergütung bezahlt bekommen hat. Fraglich ist bei den Produkttestern, was als Vergütung zu werten ist?

Lukrative Tätigkeit als Produkttester bei Amazon-Vine 

Grundsätzlich funktioniert Amazon-Vine derart, dass die Produkttester von diversen Firmen Testprodukte erhalten, die diese testen und anschließend innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eine Rezension bei Amazon schreiben. Geld fließt in der Regel nicht. Das Produkt ist in der Regel auch nicht aussuchbar, sondern wird dem Tester automatisch zugeteilt.

Auch ist in den FAQs geregelt, dass man das Eigentum an dem jeweils zugesandten Gegenstand nicht mit Zusendung erhält, sondern dieses beim Liefernden verbleibt. Bisher war es jedoch gängige Praxis, dass die Produkte nicht zurückgesandt werden mussten und de facto letztlich beim Testenden verblieben, sodass dieser wie ein Eigentümer über diese verfügen konnte. Ob er sie behielt, weiterverkaufte oder entsorgte, wurde nicht geprüft.

Wie ist das Programm in Zukunft steuerlich zu behandeln? 

Durch die zukünftige Meldung stellt sich nunmehr die Frage, wie diese Fälle in Zukunft steuerlich zu behandeln sind? Denn eine grundsätzliche Steuerpflicht bei diesen Sendungen bestand auch schon zuvor. Nur erfuhr das FA in der Regel nicht von der Tätigkeit als Tester.

Zweifelhaft könnte dahingehend sein, ob überhaupt Einnahmen vorliegen? Dahingehend ist § 8 II EstG jedoch eindeutig. Danach sind die zugesandten Produkte grundsätzlich als sog. Sacheinnahmen ebenfalls Einnahmen im Sinne des EStG. Auch gibt es bereits ähnlich gelagerte und entschiedene Fälle. So behandelten die Finanzbehörden Warenlieferungen für Testzwecke bei sozialen Influencern bereits seit längerer Zeit als Einnahmen, die von diesen zu versteuern sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzbehörden die Fälle der Amazon-Vine-Tester entsprechend werten werden.

Folgeprobleme durch Meldung

Für die steuerliche Behandlung stellen sich nunmehr etliche Folgeprobleme. Ist eine Selbstanzeige für die Vergangenheit ratsam, in der die Einnahmen nacherklärt werden? Habe ich möglicherweise sogar die Kleinunternehmergrenze des UStG überschritten? Kann ich die Höhe der Einnahmen entgegen des üblichen Endpreises am Abgabeort im Sinne des § 8 II S.1 EStG berechnen, sodass die Einnahmen weit unter dem Endpreis liegen würden? Kann ich die Beurteilung als Sacheinnahme umgehen, wenn ich die Produkte einlagere und die Liefernden zur Rücknahme auffordere? Gibt es Kleinbetragsgrenzen für geringwertige Produkte?

Diese und andere Fragen werden sich in Zukunft stellen. Dabei ist wie immer davon auszugehen, dass das FA profiskalisch agieren wird. Die vom FA getroffenen Feststellungen sollten von den Betroffenen jedoch nicht einfach hingenommen werden, sondern durch einen Fachmann geprüft werden. Sofern Sie dabei Hilfe in Anspruch nehmen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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