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Steuerrecht: Ausbildungsschule ist regelmäßige Arbeitsstätte eines Lehramtsreferendars

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Das Finanzgericht Münster hat mit einem Urteil vom 20.04.2016, Aktenzeichen: 7 K 2639/14 E, entschieden, dass die Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin deren regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin 2012 als Lehramtsreferendarin tätig. Das zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wies sie für die Zeit von Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 einer bestimmten Grundschule zur schulpraktischen Ausbildung zu. Diese Schule suchte sie viermal wöchentlich auf, während sie einmal in der Woche an Ausbildungsseminaren teilnahm.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Fahrten der Klägerin zur Grundschule als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Demgegenüber begehrte die Klägerin einen Abzug nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.

Das Finanzgericht Münster wies ihre Klage jedoch ab und teilte die Ansicht des Beklagten. Nach Auffassung der Richter könne die Klägerin die Fahrten zur Grundschule lediglich mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abziehen, da die Schule ihre regelmäßige Arbeitsstätte dargestellt habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin diese Schule viermal wöchentlich aufgesucht hat, sei von einer gewissen Nachhaltigkeit auszugehen. Dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt war und theoretisch hätte geändert werden können, sei dagegen unbeachtlich. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liege nämlich auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer versetzungsbereit oder befristet beschäftigt sei. Im Verhältnis zum Ausbildungszentrum stelle die Schule den ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin dar. Insoweit sei das Referendariat vergleichbar mit einer Lehrausbildung, in der der Ausbildungsbetrieb und nicht die Berufsschule den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle.


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