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Steuerrechtliche Erleichterungen für Unternehmer bei Lohnsteuer, Lieferscheinen und mehr

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Weniger Bürokratieaufwand für kleine und mittlere Unternehmen – das ist das Ziel des seit 6. Juli 2017 geltenden Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes. Verwaltungskram wirft es an verschiedenen Stellen über Bord wie bei der Rechnungsstellung, den Aufbewahrungspflichten, der Lohnsteuer-Anmeldung und der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro möglich

Rechnungen unterliegen künftig bis 250 Euro Gesamtbetrag inkl. Umsatzsteuer den erleichterten Anforderungen für Rechnungen über Kleinbeträge. Bisher lag diese Grenze bei 150 Euro. Nun sind es 100 Euro mehr. Kleinbetragsrechnungen müssen nur folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Damit entfällt vieles, was auf einer ordnungsgemäßen Rechnung über mehr als 250 Euro Gesamtbetrag stehen muss. Das macht Kleinbetragsrechnungen weniger fehleranfällig. Dennoch berechtigen sie Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug wie Rechnungen über größere Beträge. Der erhöhte Betrag für Kleinbetragsrechnungen gilt rückwirkend zum 1. Januar 2017.

Nicht jeder Lieferschein ist mehr aufzubewahren

Von Geschäftspartnern erhaltene wie an Geschäftspartner versandte Lieferscheine mussten Unternehmer bisher sechs Jahre aufbewahren, da sie als Handelsbriefe galten. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres des Erhalts bzw. Versands.

Nun können Unternehmer Lieferscheine bereits mit Erhalt bzw. Versand der zugehörigen Rechnung entsorgen. Allerdings mit einer Ausnahme: Verweist die Rechnung auf den Lieferschein, gilt er als Buchungsbeleg. Solche Lieferscheine unterliegen dementsprechend der für Buchungsbelege geltenden Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Die Speicherung auf Datenträgern ist zulässig, wenn diese die Lesbarkeit so lange gewährleisten.

Lohnsteuer-Anmeldung: 5000 Euro statt 4000 Euro

Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer grundsätzlich jeden Kalendermonat gegenüber dem Finanzamt anmelden. Die Schwelle dafür liegt nun bei mehr als 5000 Euro abzuführender Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr. Die bisherige Grenze von 4000 Euro wurde damit um 1000 Euro angehoben. Vierteljährlich muss die Lohnsteuer-Anmeldung bei mehr als 1080 Euro und nun bis zu 5000 Euro abzuführender Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgen. Ansonsten muss die Lohnsteuer-Anmeldung bei maximal 1080 Euro abzuführender Lohnsteuer einmal im Kalenderjahr erfolgen. Bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Anmeldezeitraumes müssen Arbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Vereinfachte Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen

Einfacher wird es für Arbeitgeber auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Bisher waren die Beiträge aufgrund einer mit Mehraufwand verbundenen Schätzung an die Krankenkasse abzuführen. Nun dürfen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des Vormonats abführen. Ein verbleibender Restbetrag ist dann im Folgemonat abzuführen. Fälligkeitstag ist regelmäßig der drittletzte Bankarbeitstag des Monats.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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