Steuerschätzbescheid - was nun? Die Zeit drängt!

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Immer wieder treten Steuerpflichtige an uns erst nach Erhalt eines Steuerschätzbescheids heran.

Es drohen schwerwiegende Folgen, die anhand nachfolgenden typischen Beispiels erläutert werden.

I. Ausgangssituation

Ob unverschuldet oder auch bewusst - wird eine fällige Steuerklärung trotz Mahnung nicht abgegeben, dann trudelt früher oder später ein Steuerschätzbescheid ein. 

Da das Finanzamt den tatsächlichen Steuersachverhalt nicht kennen kann, bestehen genau zwei Möglichkeiten: der Schätzbescheid setzt eine zu hohe oder aber eine zu niedrige Steuer fest.

II. Szenarien

1. zu niedrige Steuerfestsetzung

Manch ein Steuerpflichtiger hat eine zu niedrige Steuerschätzung freudig begrüßt und auf eine (verspätete) Abgabe der betreffenden Steuererklärung zunächst verzichtet.

Dieses Vorgehen birgt jedoch erhebliche Risiken, denn auch nach Erlass eines Schätzbescheids bleibt der Steuerpflichtige zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Steuererklärung verpflichtet und verwirklicht durch sein Verhalten auch noch steuerstrafrechtliche Tatbestände gem. §§ 369 ff. AO.

Die Freude währt somit generell nur kurz.

2. zu hohe Steuerfestsetzung

Erfolgt eine unangemessen hohe Steuerschätzung, wirkt dies auf die meisten Steuerpflichtigen bereits beschleunigend.

Die Zeit drängt in diesen Fällen tatsächlich, denn der Schätzbescheid droht nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 I AO) rechtskräftig zu werden.

Selbst dann, wenn nach Ablauf der Einspruchsfrist eine ordnungsgemäße Steuererklärung mit einer erheblich niedrigeren Steuerschuld abgegeben wird, ändert dies nichts mehr am Schätzbescheid.

Es muss deshalb gegen den Schätzbescheid fristwahrend Einspruch eingelegt und die überfällige Steuererklärung eingereicht werden.

Da ein Steuerpflichtiger auch in diesem Fall seiner Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist, drohen on top erneut steuerstrafrechtliche Sanktionen wie im 1. Szenario.

III. Handlungsempfehlung

Ist es so weit gekommen, dass ein Steuerschätzbescheid erlassen und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde, so sollte unverzüglich ein versierter steuerlicher Berater (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) kontaktiert werden.

Sollte bereits ein steuerlicher Berater beauftragt sein, muss dringend mit diesem Rücksprache gehalten werden. 

Generell gilt in solchen Fällen: je mehr Zeit vergeht, desto größer die negativen finanziellen und gegebenenfalls strafrechtlichen Folgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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