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Stoppt der Bundesgerichtshof Uber?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Das Unternehmen Uber, das Fahrten über seine App vermittelt, bekam bereits einigen Gegenwind in Deutschland zu spüren, den vor allem die mit Uber konkurrierenden Taxiunternehmen entfachten. Neben seinem Angebot UberPop, bei dem Privatleute Personen befördern, vermittelt das Unternehmen auch Mietwagenfahrten über sein Angebot UberBlack. Auch diese sind an rechtliche Vorgaben gebunden, die das Kammergericht Berlin als nicht erfüllt sah und Uber sein Geschäft mit UberBlack Ende 2015 untersagte. Nun entschied der Bundesgerichtshof über die von Uber eingelegte Revision.

Warum soll UberBlack rechtswidrig sein?

Grundlage ist das Personenbeförderungsgesetz. Dieses regelt nicht nur Taxifahrten, sondern allgemein den Personentransport mit Kraftfahrzeugen, Straßenbahnen und Omnibussen. Insofern falle auch UberBlack darunter. Laut Uber kann man darüber ein stilvolles Fahrzeug mit einem professionellen Fahrer bestellen. Anders als beim ebenfalls von Taxiverbänden gegen Uber geführten Streit dreht es sich diesmal aber nicht um die Eignung der Fahrer.

Vielmehr geht es um die Vorschrift, dass Mietwagen nach einer Fahrt erst wieder zum Betriebssitz fahren müssen, bevor sie einen neuen Auftrag annehmen dürfen. Ansonsten darf der Fahrer unterwegs nur fernmündlich vom Betreiber – also dem Mietwagenunternehmen – neue Aufträge annehmen. Im Falle von UberBlack sollen die Fahrer diese Aufträge aber über die App angenommen haben, was rechtswidrig sei.

Wie sieht Uber das?

Uber selbst sieht sich nicht in der Pflicht. Auf das vom Unternehmen betriebene Vermittlungsmodell seien die gesetzlichen Regeln nicht anwendbar. Hinzu komme, dass das Unternehmen seinen europäischen Sitz in den Niederlanden habe. Uber beruft sich daher insbesondere auf die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit. Das sahen die Vorinstanzen – das Kammergericht und das Landgericht Berlin – jedoch anders. Uber nehme eine für die Abläufe zentrale Rolle ein. Auch wenn es kein typisches Mietwagenunternehmen sei, müsse Uber sich dennoch an die vom Unternehmen selbst als nicht mehr zeitgemäß angesehenen Regeln halten.

Was meint der BGH?

Würde Uber nicht in den Niederlanden, sondern in Deutschland sitzen, wäre der Fall erledigt. Denn Uber steht laut BGH auch als Vermittler von Mietwagenunternehmern und App-Nutzern in der Pflicht. Es nimmt am Wettbewerb teil, also muss Uber sich auch ans Personenbeförderungsgesetz halten.

Durch Ubers Unternehmenssitz im EU-Staat Niederlande hat der Fall allerdings eine größere Bedeutung. Denn damit bewegt es sich auf dem EU-Binnenmarkt, auf dem umfangreiche Freiheiten gelten. Jeder soll danach möglichst frei in anderen EU-Ländern arbeiten, sich niederlassen, Waren handeln oder Dienstleistungen anbieten können. Letzteres regelt die sogenannte Dienstleistungsfreiheit, auf die sich Uber bei seinem Angebot in Deutschland nun beruft.

Ob diese Freiheit durch das Persönenbeförderungsgesetz verletzt ist, daran zweifelt der BGH. Zur Klärung befragt er deshalb nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieses sogenannte Vorabentscheidungsverfahren soll für eine einheitliche Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedsländern sorgen.

Wie könnte der EuGH entscheiden?

Der EuGH muss nun zum einen feststellen, ob Ubers Angebot eine Verkehrsdienstleistung ist. Und falls das der Fall ist, muss der EuGH auch noch klären, ob deshalb eine Ausnahme gelten könnte. Insofern können der Dienstleistungsfreiheit Gründe der öffentlichen Ordnung einschränken. Ein solcher kann hier die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Taximarkts in Deutschland sein.

Wie der EuGH entscheidet ist noch nicht sicher. Anzeichen dafür lassen sich jedoch einem anderen EuGH-Verfahren zu Ubers anderen Fahrdienst UberPop entnehmen. Bei UberPop befördern Privatleute Personen vergleichbar wie Taxifahrer. Der hier bereits vorliegende Vorschlag des Generalanwalts könnte auch für UberBlack die Richtung weisen. Denn oft legt der EuGH die Vorschläge der Generalanwälte seinen Urteilen zugrunde. Demnach handele es sich bei UberPop um eine Verkehrsdienstleistung und keinen Dienst der Informationsgesellschaft. Für letzteren dürften die per Uber-App erbrachte Leistung und die tatsächliche Beförderungsleistung wirtschaftlich nicht voneinander abhängen. Ohne die App könnten die Fahrer aber diese nicht erbringen. Hinzu komme, dass Uber dafür auch die entscheidenden Bedingungen für die Beförderungen setze. Insofern agiert Uber als Verkehrsunternehmen und muss die Regeln des Personennahverkehrs befolgen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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