PBefG - Personenbeförderungsgesetz
- I.
Allgemeine Vorschriften
- § 1 PBefG - Sachlicher Geltungsbereich
- § 1a PBefG - Klimaschutz und Nachhaltigkeit
- § 2 PBefG - Genehmigungspflicht
- § 3 PBefG - Unternehmer
- § 3a PBefG - Bereitstellung von Mobilitätsdaten
- § 3b PBefG - Datenverarbeitung
- § 3c PBefG - Datenlöschung
- § 4 PBefG - Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
- § 5 PBefG - Dokumente
- § 6 PBefG - Umgehungsverbot
- § 7 PBefG - Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen
- § 8 PBefG - Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
- § 8a PBefG - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
- § 8b PBefG - Wettbewerbliches Vergabeverfahren
- II.
Genehmigung
- § 9 PBefG - Umfang der Genehmigung
- § 10 PBefG - Entscheidung in Zweifelsfällen
- § 11 PBefG - Genehmigungsbehörden
- § 12 PBefG - Antragstellung
- § 13 PBefG - Voraussetzung der Genehmigung
- § 13a PBefG - (weggefallen)
- § 14 PBefG - Anhörungsverfahren
- § 15 PBefG - Erteilung und Versagung der Genehmigung
- § 16 PBefG - Geltungsdauer der Genehmigung
- § 17 PBefG - Genehmigungsurkunde
- § 18 PBefG - Informationspflicht der Genehmigungsbehörde
- § 19 PBefG - Tod des Unternehmers
- § 20 PBefG - Einstweilige Erlaubnis
- § 20a PBefG
- § 21 PBefG - Betriebspflicht
- § 22 PBefG - Beförderungspflicht
- § 23 PBefG - Haftung für Sachschäden
- § 24 PBefG
- § 25 PBefG - Widerruf der Genehmigung
- § 25a PBefG - Untersagung von Personenkraftverkehrsgeschäften
- § 26 PBefG - Erlöschen der Genehmigung
- § 27 PBefG - Zwangsmaßnahmen
- III.
Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
- A.
Straßenbahnen
- § 28 PBefG - Planfeststellung und vorläufige Anordnung
- § 28a PBefG - Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
- § 28b PBefG - Projektmanager
- § 28c PBefG - Veröffentlichung im Internet
- § 29 PBefG - Planfeststellungsbehörde
- § 29a PBefG - Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 30 PBefG - Enteignung
- § 30a PBefG - Entschädigungsverfahren
- § 31 PBefG - Benutzung öffentlicher Straßen
- § 32 PBefG - Duldungspflichten Dritter
- (XXXX) §§ 33 bis 35 PBefG - (weggefallen)
- § 36 PBefG - Bau- und Unterhaltungspflicht
- § 36a PBefG - Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
- § 37 PBefG - Aufnahme des Betriebs
- § 38 PBefG
- § 39 PBefG - Beförderungsentgelte und -bedingungen
- § 40 PBefG - Fahrpläne
- B.
Verkehr mit Obussen
- C.
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- D.
Ausgleichszahlungen
- E.
Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
- § 46 PBefG - Formen des Gelegenheitsverkehrs
- § 47 PBefG - Verkehr mit Taxen
- § 48 PBefG - Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
- § 49 PBefG - Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
- § 50 PBefG - Gebündelter Bedarfsverkehr
- § 51 PBefG - Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
- § 51a PBefG - Beförderungsentgelte im Verkehr mit Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr
- A.
- IV.
Auslandsverkehr
- V.
Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
- VI.
Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
- VII.
Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- VIII.
Bußgeldvorschriften
- IX.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 62 PBefG - Übergangsbestimmungen
- § 63 PBefG - Ausschluss abweichenden Landesrechts
- § 64 PBefG - Andere Gesetze
- § 64a PBefG - Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
- § 64b PBefG - Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
- § 64c PBefG - Barrierefreiheit
- § 65 PBefG - Ausnahmen für Straßenbahnen
- § 66 PBefG - Berichtspflichten
Die wichtigsten Fragen zum PBefG
-
Was ist das Personenbeförderungsgesetz?
Das Personenbeförderungsgesetz regelt Grundsätzliches, wenn es um die Beförderung von Menschen geht.
Über das PBefG
Das Wichtigste in Kürze- Das Personenbeförderungsgesetz regelt Grundsätzliches, wenn es um die Beförderung von Menschen geht.
- Beförderungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, bedürfen einer Genehmigung.
- Bestimmte Bereiche deckt das PBefG nicht ab, z. B. Krankentransporte.
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist das zentrale Gesetz, wenn es darum geht, Personen zu befördern. Es beschreibt, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung zu erteilen ist, wann sie erlischt und wann sie wieder entzogen werden darf.
Außerdem trifft es Regelungen zu den Pflichten des Beförderers und zu Ordnungswidrigkeiten.
Die wichtigsten Inhalte des PBefG
Jeder, der aus wirtschaftlichen Gründen Beförderungen durchführt, unterliegt der sogenannten Genehmigungspflicht des PBefG. Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Der Betreiber muss zuverlässig sein.
- Er oder sein Geschäftsführer muss fachlich geeignet sein, ein Unternehmen zu führen.
- Der Betriebssitz muss im Inland sein.
Wer einmal eine Genehmigung erhalten hat, muss sich den weiteren Regelungen des PBefG unterwerfen und bei Verstößen oder Veränderungen der Ausgangslage damit rechnen, dass die Genehmigung entzogen wird oder automatisch erlischt.
Neben vielen anderen verwaltungsrechtlichen Gesetzen hat auch das PBefG eigene Vorschriften, wenn es darum geht, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Als Ordnungswidrigkeit gilt z. B. ein Betrieb ohne Genehmigung. Wie damit umzugehen ist, ergibt sich ebenfalls aus dem PBefG.
Welche Pflichten bringt eine Beförderungsgenehmigung mit sich?
Eine erteilte Genehmigung führt zu Pflichten, die der Beförderer wahrnehmen muss. Dazu gehören
- die Betriebspflicht
- die Beförderungspflicht
Außerdem muss er die Beförderung durchführen, wenn er
- die Beförderungsbedingungen einhalten kann.
- die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist.
- er die Beförderung ohne große Umstände durchführen kann.