Straf- und Wehrdisziplinarrecht für Soldaten
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Die Strafbarkeit von Soldaten ist im sogenannten Wehrstrafgesetz (WStG) geregelt. Es gibt insofern zahlreiche besondere Delikte, die ein Soldat begehen kann. So beispielsweise die Eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 Eigenmächtige Abwesenheit: „Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft“), Ungehorsam (§ 19 Ungehorsam: „Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft“) oder aber die Fahnenflucht (§ 16 Fahnenflucht: „Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.“). Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Delikte, die nur ein Soldat begehen kann.
Da das Verfahren vor den zivilen Gerichten regelmäßig auch die Weiche für das Wehrdisziplinarrecht stellt, ist für den Soldaten hier größte Sorgfalt geboten. Das Wehrdisziplinarrecht sieht sogenannte einfache Disziplinarmaßnahmen vor:
- Verweis,
- strenger Verweis,
- Disziplinarbuße,
- Ausgangsbeschränkung,
- Disziplinararrest.
Schwere Disziplinarmaßnahmen, die nur von einem Gericht verhängt werden können, sind:
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Beförderungsverbot,
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
- Dienstgradherabsetzung,
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten können verhängt werden:
- Kürzung des Ruhegehalts,
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
- Dienstgradherabsetzung,
-Aberkennung des Ruhegehalts.
Da die Konsequenzen für den Betroffenen enorm sein können, sollten Vorwürfe ernst genommen werden. Dies gilt gerade wegen der Vorwirkung auch für ein etwaiges Strafverfahren vor einem zivilen Gericht.
Sollte ein strafrechtliches oder wehrdisziplinarrechtliches Verfahren gegen Sie eröffnet werden, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.
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