Strafbarkeit der Kindesentziehung auch bei gemeinsamem Sorgerecht

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Man soll sich bloß nicht täuschen: auch bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht ist gemäß einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln vom 31.03.2017 – III-1 Ws 137/16 – das „Entziehen“ eines Kindes durch den ebenfalls sorgeberechtigten Elternteil strafbar.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind beiden Elternteilen gemeinsam zu gleichen Teilen zu. Das bedeutet aber, dass sich beide grundsätzlich darüber einig sein müssen, wo sich das Kind jeweils befindet. Dies führt gerade in der Urlaubszeit, aber auch bei Elternschaften mit Auslandsbezug häufig zu Unstimmigkeiten, wenn ein Elternteil nicht damit einverstanden ist, dass der andere mit dem Kind ins Ausland fährt.

Verbringt daher ein Elternteil ohne Zustimmung oder gar entgegen ausdrücklicher Ablehnung des Einverständnisses oder dessen Widerruf sein Kind ins Ausland, worunter auch das europäische Ausland fällt, oder belässt es dort, obwohl er es zu dem anderen Elternteil hätte zurückbringen müssen, hat der nicht zustimmende Elternteil gem. § 1632 I BGB einen einklagbaren Herausgabeanspruch gegen den anderen Elternteil. Es kommt nach der Auffassung des OLG Köln nicht darauf an, ob dieser schon tituliert ist oder ein Sorgerechtsverfahren überhaupt zwischen den Eltern gerichtlich anhängig ist. 

Aus diesem Herausgabeanspruch schließt das OLG Köln nunmehr auf die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 235 II StGB. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass schon allein der Versuch strafbar ist.


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